Nach Freigabe durch das BKartA: C.H. Beck darf sich an RA-Micro betei­ligen

13.01.2021

Der Beck-Verlag darf eine Minderheitsbeteiligung an RA Micro Software erwerben. Nach einer längeren Vorprüfung hat das Bundeskartellamt die fusionskontrollrechtliche Freigabe erteilt.

Der Beck-Verlag und RA-Micro seien zwar keine unmittelbaren Wettbewerber, aber auf benachbarten Märkten tätig, wobei sich die Kundengruppen im Bereich der Rechtsanwaltskanzleien überschneiden, teilt das Bundeskartellamt (BKartA) am Dienstag mit. Dort hötten sowohl der Beck-Verlag mit der Online-Datenbank Beck-Online als auch die Kanzleimanagementsoftware von RA-Micro eine sehr starke Marktposition. Der Beck-Verlag halte zudem eine Beteiligung an einem kleineren Wettbewerber des Softwareanbieters.

Die Wettbewerbshüter haben sich laut BKartA-Präsident Andreas Mundt bei ihrer Prüfung vor allem damit befasst, welche Auswirkungen eine engere Verzahnung des digitalen Zugangs zu juristischen Fachinformationen mit den Funktionen einer Kanzleimanagementsoftware haben könnte. "Wettbewerblich stellte sich die Frage, ob der Zusammenschluss künftig zu einer Behinderung von Wettbewerbern führen könnte, etwa indem der Beck-Verlag RA-Micro privilegierten Zugang zu digitalen Inhalten einräumt und hierdurch andere von neuartigen Funktionen ausschließt", so Mundt. Dafür gebe es aber keine greifbaren Anhaltspunkte.

Für die Freigabe des Vorhabens hat auch eine Rolle gespielt, dass C.H. Beck nur eine einfache Minderheitsbeteiligung erwirbt. Sollte der Verlag aber eine Mehrheitsbeteiligung erwerben oder die Kontrolle über RA-Micro erlangen, wäre dies als weiterer Zusammenschluss erneut kontrollpflichtig.

ah/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Nach Freigabe durch das BKartA: C.H. Beck darf sich an RA-Micro beteiligen . In: Legal Tribune Online, 13.01.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43959/ (abgerufen am: 26.03.2024 )

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