BVerfG veröffentlicht Beschluss: Ver­fas­sungs­be­schwerde gegen Varta-Sanie­rung unzu­lässig

05.03.2025

Der Batteriehersteller Varta soll auf der Grundlage des StaRUG saniert werden. Mehrere Kleinaktionäre sehen sich in ihren Grundrechten verletzt, ihre Verfassungsbeschwerde bleibt aber erfolglos.

Der Batteriehersteller Varta steckt in der Krise. Ein Restrukturierungsverfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) soll einen Neustart ermöglichen. Kleinanleger, die in Varta-Aktien investiert haben, stehen vor einem Totalverlust, weil mit dem Restrukturierungsplan das Grundkapital zwischenzeitlich auf Null herabgesetzt wird und freie Aktionäre ohne Entschädigung aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. An der im Anschluss vorgesehenen Kapitalerhöhung dürfen sie nicht teilnehmen.

Das Landgericht (LG) Stuttgart hatte Beschwerden gegen die Bestätigung des Restrukturierungsplans verworfen (Beschl. v. 21.01.2025, Az. 1 T 12/24), weil die Aktionäre nicht nachweisen konnten, dass sie durch den Restrukturierungsplan wesentlich schlechter gestellt werden als bei einem alternativen Szenario (§ 66 Abs. 2 Nr. 3 StaRUG).

BVerfG: Grundrechtsverletzung nicht hinreichend dargelegt

Mehrer Anleger wandten sich anschließend an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Am Mittwoch teilte das BVerfG mit, dass die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist und nicht angenommen wurde (Beschl. v. 28.02.25, Az. 1 BvR 418/25).

Gestützt hatten die Aktionäre ihre Verfassungsbeschwerde auf eine Verletzung der Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz). Dem BVerfG fehlte allerdings ein ausreichender Bezug zum angegriffenen Beschluss des LG Stuttgart. Die Beschwerde gehe nicht näher auf den Beschluss ein, sondern behandle illegitime Ziele, fehlende Erforderlichkeit und fehlende Angemessenheit des Restrukturierungsplans, so das BVerfG. Eine Grundrechtsverletzung sei nicht hinreichend dargelegt worden.

Dem BVerfG liegt noch eine weitere Verfassungsbeschwerde vor, die sich auf das Planbestätigungsverfahren bezieht. Über die Annahme wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.

sts/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerfG veröffentlicht Beschluss: . In: Legal Tribune Online, 05.03.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56732 (abgerufen am: 12.05.2025 )

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