Die Unterlagen, welche die Münchener Staatsanwaltschaft bei der von VW mandatierten Wirtschaftskanzlei Jones Day beschlagnahmt hat, dürfen weiterhin nicht ausgewertet werden. Das BVerfG hat seine einstweilige Anordnung verlängert.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat seine einstweilige Anordnung, nach der von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmte Akten der Wirtschaftskanzlei Jones Day vorerst nicht ausgewertet werden dürfen, um weitere sechs Monate verlängert. Der entsprechende Beschluss vom 9. Januar wurde am Montag veröffentlicht (Az. 2 BvR 1287/17; 2 BvR 1583/17).
Im Juli vergangenen Jahres hatte das BVerfG auf Antrag der Volkswagen AG, Jones Day sowie der sachbearbeitenden Rechtsanwälte aus dem Münchener Büro der Großkanzlei die Anordnung erstmalig erlassen. Es drohe ein irreparabler Schaden, falls die Unterlagen ausgewertet würden, bevor über die gegen die Beschlagnahme eingelegten Verfassungsbeschwerden entschieden sei. Zuvor war man mit derartigen Eilanträgen noch gescheitert, weil die fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten nicht ausgeschöpft worden waren.
Die fraglichen Unterlagen waren im Zuge eines Ermittlungsverfahrens wegen Betrugs und strafbarer Werbung im Zusammenhang mit der Diesel-Affäre beschlagnahmt worden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hatte das Amtsgericht (AG) München die Durchsuchung der Münchener Geschäftsräume von Jones Day angeordnet. VW hatte die Kanzlei mit einer internen Ermittlung und der strafrechtlichen Vertretung gegenüber amerikanischen Behörden beauftragt. Im Rahmen der Durchsuchung am 15. März 2017 stellte die Staatsanwaltschaft eine große Menge an Aktenordnern und elektronischen Daten mit den Ergebnissen der internen Ermittlungen sichergestellt.
Bei seiner Entscheidung berücksichtigte das BVerfG vor allem das geschützte Vertrauen im Mandatsverhältnis zwischen VW und Jones Day, sowie das anderer Mandanten der Kanzlei. Es hätte sich auf die berufliche Tätigkeit der sachbearbeitenden Anwälte auswirken können, wenn durch eine illegale Beschlagnahme vertrauliche Daten bekannt geworden wären, so die Argumentation der Verfassungsrichter damals.
Aus diesem Grund sollten die Akten zunächst für sechs Monate, längstens aber bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden, im AG München verwahrt werden. Diese Frist wäre jetzt abgelaufen und wurde nun daher durch das BVerfG quasi von Amts wegen noch einmal um die gleiche Dauer verlängert.
mam/LTO-Redaktion
BVerfG zur Durchsuchung wegen Diesel-Affäre: . In: Legal Tribune Online, 22.01.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/26621 (abgerufen am: 14.10.2024 )
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