Druckversion
Freitag, 14.08.2026, 16:51 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/kanzleien-unternehmen/k/bverfg-1bvl714-verbot-sachgrundlose-befristung-arbeit-kritik-bag
Fenster schließen
Artikel drucken
29187

BVerfG zum Verbot sachgrundloser Befristungen: Plötz­lich gebunden

Gastbeitrag von Dr. Cornelia Marquardt

15.06.2018

BVerfG in Karlsruhe

Bild: Mehr Demokratie auf flickr.com, CC BY-SA 2.0

Das BVerfG erklärte das unbeschränkte Verbot der sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverhältnissen für verfassungsgemäß. Welche Folgen diese wegweisende Entscheidung für die Arbeitswelt mit sich bringt, erläutert Cornelia Marquardt.

Anzeige

Insgesamt sind rund neun Prozent aller abhängig Beschäftigten in Deutschland in einem sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnis tätig. Bei jüngeren Arbeitnehmern zwischen 20 und 30 Jahren steigt diese Quote sogar auf 30 Prozent. Vor allem bei Neueinstellungen wird auf die sachgrundlose Befristung zurückgegriffen. Vor diesem Hintergrund kommt dem am 13. Juni 2018 veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 6. Juni 2018 erhebliche Bedeutung zu.

Darin erklären die Karlsruher Richter die im Jahr 2001 durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) eingeführte Beschränkung von sachgrundlosen Befristungen für verfassungsgemäß. § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG erlaubt die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses nur, wenn zwischen den Arbeitsvertragsparteien vorher noch kein Arbeitsverhältnis bestanden hatte. Da diese Regelung die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit von Arbeitnehmern und Arbeitgebern einschränkt, legte das Bundesarbeitsgericht (BAG) sie seit 2011 einschränkend dahingehend aus, dass eine frühere Tätigkeit im Unternehmen, seit der mehr als drei Jahre vergangen sind, nicht mehr als Vorbeschäftigung zähle. Nach Ablauf von drei Jahren seit der letzten Beschäftigung durfte ein Arbeitnehmer deshalb wieder auch mit einem sachgrundlos befristeten Vertrag angestellt werden.

Diese Auslegung stieß von Beginn an auf erhebliche Kritik, da der Gesetzeswortlaut eine solche Einschränkung nicht stützt. Unter anderem die Landesarbeitsgerichte Baden-Württemberg und Niedersachsen akzeptierten die zeitliche Begrenzung des Vorbeschäftigungsverbotes nicht. Für die Praxis bedeutete die durch das BAG eingeführte Karenzregelung jedoch eine klar berechenbare Linie für die Zulässigkeit von sachgrundlosen Befristungen trotz Vorbeschäftigung.

BVerfG weist BAG in die Schranken

Diese Klarheit ist nun beseitigt. Der Beschluss des BVerfG, das dem BAG eine unzulässige, weil sich über den Willen des Gesetzgebers hinwegsetzende Rechtsfortbildung vorwirft, erklärt die Drei-Jahres-Frist des BAG für verfassungswidrig. Künftig sind sachgrundlose Befristungen damit wieder – wie auch in den Jahren 2000 bis 2011 – unwirksam, wenn der Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber früher bereits beschäftigt war.

Die Unwirksamkeit folgt jedoch nicht nur für künftig unter Verstoß gegen das Vorbeschäftigungsverbot abgeschlossene Befristungen. Auch bereits bestehende Befristungen, die im Vertrauen auf die Rechtsprechung des BAG abgeschlossen wurden, sind unwirksam, wenn eine Vorbeschäftigung bestand. Als Konsequenz hieraus können sich etliche Arbeitnehmer, die in den letzten zwei Jahren eine sachgrundlose Befristung eingegangen sind, nun plötzlich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis wiederfinden. Dies gilt jedenfalls in den allermeisten Fällen.

Ausnahmen sieht das BVerfG dort als geboten an, wo ein unbeschränktes Vorbeschäftigungsverbot unzumutbar wäre, weil es nicht erforderlich ist, um die Gefahr einer Kettenbefristung und die Aufgabe des unbefristeten Arbeitsverhältnisses als Regelbeschäftigungsform zu verhindern. Dies könne, so die Verfassungsrichter, etwa anzunehmen sein, wenn die Vorbeschäftigung sehr lang zurück liege, ganz anders geartet als die neue Tätigkeit oder von sehr kurzer Dauer war. Als relevante Fallbeispiele verweist das BVerfG auf geringfügige Nebenbeschäftigungen während der Schul- und Studien- oder Familienzeit, auf Werkstudierende und studentische Mitarbeiter im Rahmen ihrer Berufsqualifizierung sowie auf Unterbrechungen der Erwerbsbiographie, die mit einer beruflichen Neuorientierung einhergehen.

Kriterien bleiben unscharf

In all diesen Fällen fordert das BVerfG die Arbeitsrichter auf, eine einschränkende Auslegung von § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG vorzunehmen und im Einzelfall ggfs. eine Befristung zuzulassen. Für die Praxis sind diese Beispielfälle und die aufgeführten Abgrenzungskriterien jedoch viel zu unscharf, um eine sichere Handhabung von sachgrundlosen Befristungen trotz länger zurückliegender Vorbeschäftigung zu erlauben. Hier wird vernünftig agierenden Arbeitgebern nichts anderes übrigbleiben, als die Entwicklung einer Einzelfallkasuistik abzuwarten, die mehr Klarheit bringt.

Für die Zukunft sind Arbeitgeber gut beraten, wenn sie bei der Besetzung von sachgrundlos befristet zu vergebenden Stellen ein besonderes Augenmerk auf das Aufspüren etwaiger Vorbeschäftigungen der vor ihnen sitzenden Bewerber richten. Für Bewerber mit einer Vorbeschäftigung bedeutet dies einen klaren Nachteil gegenüber nicht vorbeschäftigten Bewerbern, da die Flexibilität ihres künftigen Arbeitgebers zum Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages deutlich eingeschränkt ist.

Anzeige

Datenschutz erschwert Prüfung der Vorbeschäftigung

Eine Erschwernis bei der Prüfung von Vorbeschäftigungen ergibt sich unter Berücksichtigung der neuen Datenschutzgrundverordnung und des neuen Datenschutzgesetzes: Daten und Unterlagen von früheren Arbeitnehmern sind nach einer angemessenen Frist zu löschen, so dass keinem Unternehmen eine lückenlose eigene Dokumentation etwaiger Vorbeschäftigungen über die gesamte Lebenszeit von Bewerbern mehr möglich ist.

Es bleibt Arbeitgebern deshalb nichts anderes übrig, als von ihrem Fragerecht im Einstellungsprozess Gebrauch zu machen und jeden Bewerber für sachgrundlos befristete Stellen nach einer Vorbeschäftigung zu fragen. Die betroffenen Bewerber sind zur wahrheitsgemäßen Auskunft verpflichtet. Wichtig für den Arbeitgeber ist es aber nicht nur, die Frage zu stellen, sondern auch die Antwort des Bewerbers hierauf zu dokumentieren und zu den Personalakten zu nehmen.

Der Beschluss des BVerfG fällt – wohl zufällig – in eine Zeit, in der sachgrundlose Befristungen auch von der Politik verstärkt Widerstand entgegengebracht wird. Insoweit wirkt die Entscheidung wie ein Vorbote künftiger Einschränkungen, die auf sachgrundlose Befristungen noch zukommen können. Im Koalitionsvertrag kündigte die Große Koalition an, sachgrundlose Befristungen künftig nur noch für die Dauer von 18 Monate zulassen zu wollen und sie in Unternehmen mit mehr als 75 Beschäftigten auf 2,5 Prozent der Belegschaft zu beschränken. Anders als bei dem Beschluss des BVerfG werden diese Regelungen aber zumindest keine beim Inkrafttreten bereits bestehenden Verträge mehr unwirksam machen.

Die Autorin Dr. Cornelia Marquardt ist Partnerin bei Norton Rose Fulbright in München und leitet die europäische Arbeitsrechtspraxis der Kanzlei. Sie berät nationale und internationale Unternehmen zu Restrukturierungs-, Rationalisierungs- und Outsourcing-Projekten, einschließlich der Verhandlungen mit Betriebsräten und Gewerkschaften zu Sozialplänen und Tarifverträgen. Zudem ist sie mit arbeitsrechtlichen Aspekten bei Fusionen, Übernahmen und Joint Ventures, einschließlich grenzüberschreitender Transaktionen, befasst. Daneben unterstützt sie laufend Personalleiter und Geschäftsführer deutscher und internationaler Unternehmen in deren tagtäglichem Geschäft bei arbeitsrechtlichen Themen.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

BVerfG zum Verbot sachgrundloser Befristungen: . In: Legal Tribune Online, 15.06.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/29187 (abgerufen am: 15.08.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Arbeitsrecht
    • Arbeitsvertrag
    • Befristung
    • Beruf
    • Karriere
  • Gerichte
    • Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
Junge Frau sitzt am Fenster und nutzt ein Tablet. Im Hintergrund sind Gebäude zu sehen. 14.08.2026
Karriere-News

Jobs der Woche | KW 33:

Wo Recht auf Ver­ant­wor­tung trifft

Wo wichtige Entscheidungen getroffen werden, ist juristische Expertise gefragt. Die aktuellen Jobs der Woche führen Euch in Unternehmen, Verbände, Behörden und Institutionen, die Wirtschaft und Gesellschaft aktiv mitgestalten.

Artikel lesen
Mann in Anzug steht in einem modernen Büroflur mit weißen Wänden und Glasraumtrennungen. 13.08.2026
Berufswege

Polizist wird Anwalt:

"Ich bereue meine Umwege nicht"

Ex-Polizist Julian Hüneburg hat berufsbegleitend Jura studiert, nun wird er Anwalt. Im Interview erzählt er, wie ein gebrochener Finger seine Karriere verändert hat und wo er nach dem Referendariat hinwill.

Artikel lesen
Frau in Anzug mit Tablet, die durch ein modernes Büro mit großen Fensterfronten geht. Mitarbeiter arbeiten an Schreibtischen. 11.08.2026
Karriere-News

Karriere-Spotlight für Volljuristen:

Aus­gabe 14: Zwi­schen Zukunfts­märkten und öff­ent­li­cher Ver­ant­wor­tung

In unserem Karriere-Spotlight für Volljuristen präsentieren wir alle zwei Wochen spannende Positionen – von Spitzenkanzleien über Behörden bis zur Wirtschaft.

Artikel lesen
Bar mit Glasregalen, diversen Spirituosen und einem Barkeeper, der einen Drink zubereitet. 08.08.2026
Kultur

Benehmen beim Absacker in einer Bar:

Gehen, wenn es am schönsten ist

Ein geschäftlicher Abend endet nicht zwingend mit dem Dessert. Oft folgt die Einladung zum Absacker in einer Bar. Die Kunst besteht darin, die angebotene Lockerheit anzunehmen, ohne die geschäftliche Distanz zu verlieren.

Artikel lesen
Eine Person in einem Anzug tippt auf einer Computertastatur an einem Schreibtisch mit Notizblöcken. 07.08.2026
Karriere-News

ReNo & ReFa im Fokus:

Diese Posi­tionen bieten Ver­ant­wor­tung und Per­spek­tive

Sie organisieren Abläufe, koordinieren Mandate und sorgen dafür, dass Kanzleien reibungslos funktionieren. In unserer neuen Reihe stellen wir Karrierewege für Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte mit spannenden Perspektiven vor.
 

Artikel lesen
Özge İnan 07.08.2026
Most Wanted

Köpfe:

LTO Most Wanted mit Özge İnan

"Recht wird gesprochen, Gerechtigkeit wird besprochen.", sagt Özge İnan. Sie verrät, warum sie schreibt, stört sich an einer Lücke in der juristischen Ausbildung und liefert ihr Destillat zur Debatte um das Jugendstrafrecht.

Artikel lesen
ads lto paragraph
ads Transfermarkt people
lto karriere transfermarkt logo

Ihre Transfermeldung – Sichtbar. Relevant. Reichweitenstark.

Jetzt eintragen!
ads lto paragraph
ads lto arrow
lto karriere transfermarkt logo

Den nächsten Karriereschritt feiern – mit einer Meldung im LTO Transfermarkt.

Jetzt eintragen!
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Skadden, Arps, Slate, Meagher & Flom LLP
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­beit (m/w/d)

Skadden, Arps, Slate, Meagher & Flom LLP, Frank­furt am Main

Logo von McDermott Will & Schulte
As­so­cia­te (m/w/d) mit Be­ruf­s­er­fah­rung im Be­reich Li­ti­ga­ti­on

McDermott Will & Schulte, Düs­sel­dorf und 1 wei­te­re

Logo von Redeker Sellner Dahs
Rechts­an­wäl­tin / Rechts­an­walt im Ar­beits­recht mit Be­ruf­s­er­fah­rung (m/w/d) –...

Redeker Sellner Dahs, Bonn

Logo von Skadden, Arps, Slate, Meagher & Flom LLP
As­so­cia­te (m/w/d) Ca­pi­tal Mar­kets

Skadden, Arps, Slate, Meagher & Flom LLP, Frank­furt am Main

Logo von Hogan Lovells Cadwalader International LLP
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ten­de (w/m/d) Kar­tell­recht

Hogan Lovells Cadwalader International LLP, Düs­sel­dorf

Logo von Skadden, Arps, Slate, Meagher & Flom LLP
Re­fe­ren­da­riat (m/w/d)

Skadden, Arps, Slate, Meagher & Flom LLP, Frank­furt am Main

Logo von Erzdiöse Freiburg
Rechts­re­fe­rent/-in (w/m/d)

Erzdiöse Freiburg, Frei­burg im Breis­gau

Logo von Wolters Kluwer
Le­gal Coun­sel - di­gi­ta­le Pro­duk­te (m/w/d)

Wolters Kluwer, Hürth

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Aktuelles: Übergang vom Erwerbsleben in die Rente

24.08.2026

Logo von RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG
Praktiker-Webinar Vom Listenplatz zur Zulassung – Das neue Berufsrecht der Insolvenzverwalter [§ 15

25.08.2026

Logo von Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Green Claims 2026: Finden. Prüfen. Rechtssicher steuern

26.08.2026

Kündigung und Passivlegitimation in der Arbeitgeberinsolvenz

25.08.2026

Must haves Erbschaft-/Schenkungsteuer

25.08.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH