Die Funke Mediengruppe greift nach der Kontrolle bei den Verlagsgesellschaften hinter der Ostthüringer Zeitung. Das Bundeskartellamt hat Bedenken und erteilt keine Freigabe.
Das Bundeskartellamt (BKartA) hat den Erwerb der alleinigen Kontrolle an den Verlagsgesellschaften der Ostthüringer Zeitung durch eine Gesellschaft der Funke Mediengruppe untersagt. Funke ist Herausgeberin der Thüringischen Landeszeitung, deren Verbreitungsgebiet sich mit dem der Ostthüringer Zeitung teilweise überschneidet. Mit dem jetzt untersagten Zusammenschluss wären Ostthüringer Zeitung und Thüringische Landeszeitung unter der alleinigen Kontrolle der Funke Mediengruppe zusammengefasst worden.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, kommentierte die Entscheidung wie folgt: "Der Zusammenschluss von Funke und "Ostthüringer Zeitung“ hätte den letzten Wettbewerb zwischen regionalen Tageszeitungen in den Gebieten Jena und Gera ausgeschaltet. Die Leserinnen und Leser profitieren aber von Auswahl, nicht von Zeitungsmonopolen. Auch wenn beide Verlage heute schon sehr eng kooperieren, muss die Fusionskontrolle den bestehenden Wettbewerb und die redaktionelle Vielfalt schützen.“
Argumentation der Verlage überzeugt die Wettbewerbshüter nicht
Die Verlage hatten gegenüber dem BKartA unter anderem eingewendet, dass die Fusion zu keiner wesentlichen Verschlechterung der wettbewerblichen Verhältnisse führe, da die Zeitungen bereits durch eine Vielzahl von Kooperationen eng miteinander verbunden seien. Soweit diese Kooperationen die verlagswirtschaftliche Zusammenarbeit betreffen, seien sie aufgrund einer kartellrechtlichen Sonderregelung auch in weitem Umfang zulässig.
Dies gelte hingegen nicht für die redaktionelle Zusammenarbeit der Zeitungen, so das BKartA. 2016 wurden die Lokal- und Mantelredaktionen der verschiedenen Zeitungen zusammengelegt. Eine solche inhaltliche Zusammenarbeit sei von der kartellrechtlichen Sonderregelung nicht erfasst. In jedem Einzelfall müsse abgewogen werden, in wie weit die damit einhergehende Beschränkung des Wettbewerbs aus wirtschaftlichen oder anderen Gründen gerechtfertigt sein könne.
BKartA sieht kein Wettbewerbspotential
In diesem Fall ist das BKartA zu dem Ergebnis gekommen, dass die Zusammenarbeit kartellrechtswidrig sei. Aus diesem Grund könne die Kooperation auch nicht als Argument berücksichtigt werden, um die negativen Effekte der Fusion zu relativieren. Außerdem komme es auch deshalb zu einer Verschlechterung der Wettbewerbsbedingungen, weil spätestens mit dem Zusammenschluss auch die verbliebenen Reste redaktioneller Eigenständigkeit sowie das Potential für ein Wiederaufleben des Wettbewerbs entfalle.
Die Beteiligungen der Funke Mediengruppe bzw. der früheren WAZ-Gruppe an den Zeitungsverlagen in Thüringen bestehen seit Anfang der 1990er Jahre. Das BKartA hatte der WAZ-Gruppe bereits im Jahr 2000 die damals fusionskontrollrechtlich nicht angemeldete Übernahme sämtlicher Anteile an der Ostthüringer Zeitung untersagt.
sts/LTO-Redaktion
Bundeskartellamt verweigert Zustimmung: . In: Legal Tribune Online, 29.09.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46138 (abgerufen am: 09.12.2024 )
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