Aus der Minderheitsbeteiligung von Unicredit an der Commerzbank ergibt sich keine erhebliche Behinderung des Wettbewerbs, meint das BKartA. Die italienische Bank hält knapp 30 Prozent der Anteile.
Über Monate hinweg sammelte die Unicredit Commerzbank-Aktien ein, inzwischen hat die italienische Finanzgruppe, teilweise über Finanzinstrumente, Zugriff auf 28 Prozent der Anteile. Zum Ende des vergangenen Jahres kündigte Unicredit an, eine Beteiligung von bis zu 29,99 Prozent durch das Bundeskartellamt (BKartA) prüfen zu lassen. Das BKartA hat sich anschließend mit den möglichen Auswirkungen auf den Wettbewerb befasst und das Vorhaben nun freigegeben.
Man habe sich die betroffenen Finanzdienstleistungen "intensiv angesehen", so BKartA-Präsident Andreas Mundt in einer Mitteilung. Schon allein der Minderheitserwerb stärke zwar die Marktposition von Uncredit im deutschen Privat- und Firmenkundengeschäft, in allen Bereichen seien aber "bedeutende Wettbewerber" zu finden. Nach Angaben der Behörde wurden unter anderem Deutsche Bank, DZ BANK, Helaba, LBBW und die BayernLB sowie die KfW und Mittelstandverbände in die Ermittlungen einbezogen.
Das BKartA stellte bei der Untersuchung keine belastbaren Hinweise auf eine erhebliche Behinderung des Wettbewerbs fest. Nur wenn sich entsprechende Anhaltspunkte ergeben hätten, könnte die Behörde im Rahmen der Fusionskontrolle (§ 40 GWB) eingreifen.
Bloß ein Investment oder doch mehr?
Das Management der Unicredit hat die Commerzbank-Beteiligung wiederholt als "Investment" charakterisiert. Ob es zu einem Übernahmeversuch kommt, ist weiterhin nicht klar. Stockt die Unicredit ihre Beteiligung weiter auf und erreicht dabei die Marke von 30 Prozent, muss sie den anderen Aktionären ein Übernahmeangebot vorlegen (§ 35 WpÜG).
Da der Bund aktuell rund 12 Prozent der Commerzbank-Aktien hält, ist davon auszugehen, dass man zunächst einmal mit der neuen Bundesregierung in den Austausch gehen wird. Die Ampel-Koalition stand einer Übernahme ablehnend gegenüber.
sts/LTO-Redaktion
Bundeskartellamt hat keine Bedenken: . In: Legal Tribune Online, 14.04.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56998 (abgerufen am: 25.04.2025 )
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