Die Verwendung des "Gefällt mir"-Buttons von Facebook auf der Internetseite von Unternehmen verstößt gegen den Datenschutz. Dies hat das LG Düsseldorf entschieden und damit der Verbraucherzentrale NRW, vertreten durch Brandi, recht gegeben.
Sebastian Meyer
Der Verstoß gegen den Datenschutz besteht nach Ansicht des Landgericht Düsseldorf darin, dass Facebook über den bereitgestellten Button nicht nur dann Informationen über Nutzer erhält, wenn sie darauf klicken. Vielmehr wird auch ohne einen Klick auf "Gefällt mir" festgestellt, dass der Verbraucher die Seite besucht hat. Die Besucher werden allerdings weder darüber informiert, noch können sie der Datenweitergabe widersprechen.
Dies ist datenschutzrechtlich nicht zulässig, hat das LG Düsseldorf entschieden (Urt. v. 09.03.2016, Az. 12O 151/15). Damit setzte sich die Verbraucherzentrale NRW gegen Fashion ID (Peek & Cloppenburg) durch. Das Unternehmen muss die Buttons daher entfernen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Das Urteil hat nach Ansicht von Dr. Sebastian Meyer, Partner bei Brandi in Bielefeld und Vertreter der Verbraucherzentrale in diesem Verfahren, grundsätzliche Bedeutung für die datenschutzrechtliche Bewertung der "Gefällt mir"-Funktion. Seitens der Verbraucherzentrale NRW sind bundesweit noch weitere Verfahren anhängig bzw. Abmahnungen erfolgt, unter anderem gegen das Reiseportal HRS, Nivea, Payback, CTS Eventim und KiK. Einige der Unternehmen, darunter auch Peek & Cloppenburg, haben bereits reagiert und ihre Websites entsprechend verändert. Noch anhängig ist indes eine Klage vor dem Landgericht München gegen Payback.
Brandi Rechtsanwälte für die Verbraucherzentrale NRW:
Dr. Sebastian Meyer LL.M., Wettbewerbsrecht, IT-Recht, Prozessvertretung, Partner, Bielefeld
Brandi: . In: Legal Tribune Online, 10.03.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18740 (abgerufen am: 08.12.2024 )
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