Spielsüchtige haben in NRW keinen Anspruch auf ein Hausverbot in Spielotheken, entschied das LG Bielefeld am Donnerstag. Der Fachverband Glücksspielsucht hatte gegen den Spielhallenbetreiber Gauselmann, vertreten durch Brandi, geklagt.
Gauselmann betreibt bundesweit die "Casino Merkur-Spielotheken", 76 davon gibt es in NRW. Der Fachverband Glücksspielsucht (FAGS) hatte von dem Unternehmen verlangt, Spielsüchtigen auf deren eigenen Antrag hin zum Selbstschutz den Zutritt zu verweigern.
Nach Ansicht des Landgericht (LG) Bielefeld fehlt dafür allerdings in Nordrhein-Westfalen die gesetzliche Grundlage (Urt. v. 30.03.2017; Az.: 12 O 120/16). Es wies die Klage des Verbands deshalb ab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Gesetzliche Grundlage für Geldspielautomaten ist der bundesweit gültige Glücksspielstaatsvertrag. Andere Bundesländer beschreiben in Ausführungsgesetzen, welche Regeln für Selbstsperren in Spielhallen gelten. In NRW fehlt eine solche Regelung, der Gesetzgeber des Bundeslandes ermöglicht allerdings Selbstsperren für Lotto-Spieler und Besucher der staatlichen Spielcasinos.
Gauselmann hatte in der mündlichen Verhandlung am 7. März auch Datenschutzbedenken geäußert. Das Hausverbot hätte entsprechende Zutrittskontrollen wie bei Spielbanken oder Spielcasinos erforderlich gemacht, bei denen die Ausweise der Besucher geprüft und mit Spielerlisten abgeglichen werden müssen. Alternativ will das Unternehmen nach und nach seine 76 Spielotheken in NRW mit einer automatischen Gesichtserkennung ausstatten. Dabei werden zu junge oder gesperrte Spieler beim Durchgang durch eine Schleuse erkannt und ausgeschlossen. In Baden-Württemberg ist das Konzept bereits umgesetzt.
"Die Klage wurde zwar abgewiesen, aber wir fühlen uns trotzdem als Sieger", sagt die Vorsitzende des FAGS, Ilona Füchtenschnieder. Nach ihren Angaben gibt es in Nordrhein-Westfalen 40.000 bis 50.000 Spielsüchtige. Das Urteil zeige auf, dass die Politik jetzt reagieren müsse, um die entsprechenden juristischen Grundlagen für eine freiwillige Sperre zu schaffen, sagte die Vorsitzende. Der Verband will nun die schriftliche Urteilsbegründung abwarten, um weitere Schritte zu prüfen.
Die Gauselmann-Gruppe wurde in dem Verfahren von einem Team von Brandi Rechtsanwälte unter Federführung von Dr. Kevin Kruse wettbewerbsrechtlich beraten und vertreten. Die Bielefelder Kanzlei vertritt Gauselmann laufend u.a. in datenschutzrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten. Die Vertreter des FAGS waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht bekannt.
dpa/ah/LTO-Redaktion
Brandi Rechtsanwälte für Gauselmann-Gruppe:
Dr. Kevin Kruse, Partner, Wettbewerbsrecht, Prozessvertretung, Bielefeld
Achim Heining, Partner, Glückspielrecht, Bielefeld
Dr. Jörg Niggemeyer, Partner, Glückspielrecht, Bielefeld
Brandi für Gauselmann erfolgreich vor LG Bielefeld: . In: Legal Tribune Online, 31.03.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22536 (abgerufen am: 13.12.2024 )
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