Das Bundeskartellamt hat bezüglich einer Zusammenarbeit der Brauereien Warsteiner und Karlsberg keine kartellrechtlichen Bedenken. Eine geplante Einkaufsgesellschaft erhält die Freigabe.
Die Unternehmen Warsteiner und Karlsberg, beides Hersteller alkoholischer und nichtalkoholischer Getränke, wollen den finanziellen Belastungen durch steigende Produktionskosten und rückläufige Absatzmengen mit einer Zusammenarbeit beim Einkauf begegnen. Die Gründung einer zugehörigen, gemeinsam kontrollierten, Einkaufsgesellschaft wurde im November beim Bundeskartellamt (BKartA) angemeldet.
Das Fusionskontrollverfahren (Az. B4-137/22) lieferte dem BKartA keinen Anlass zu einer Untersagung, die Kooperation entspricht zudem den Maßgaben des Kartellverbots, wie BKartA-Präsident Andreas Mundt erläuterte:
“Wir haben das Vorhaben sowohl mit Blick auf die Absatz- als auch die Beschaffungsseite eingehend geprüft. Im Ergebnis haben wir weder im Bereich Bier noch im Bereich nicht-alkoholische Kaltgetränke durchgreifende wettbewerbliche Bedenken. Auf allen in Frage kommenden Märkten sind größere Wettbewerber aktiv, die gemeinsamen Marktanteile liegen nicht im problematischen Bereich und auch anderweitige kartellrechtliche Probleme sind nicht ersichtlich.”
Eine veränderte Ausgangslage könnte sich allerdings ergeben, wenn weitere Gesellschafter in die Einkaufsgemeinschaft aufgenommen werden sollten. Dann müsste Mundt zufolge eine erneute Prüfung des Vorhabens erfolgen.
sts/LTO-Redaktion
Warsteiner und Karlsberg dürfen zusammen einkaufen: . In: Legal Tribune Online, 14.12.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50470 (abgerufen am: 04.12.2024 )
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