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Entschädigung für Kursverluste?: BGH ver­han­delt über Ansprüche von Wire­card-Aktio­nären

von Stefan Schmidbauer

16.10.2025

Früherer Hauptsitz von Wirecard in Aschheim

Der (ehemalige) Wirecard-Hauptsitz in Aschheim. | Bild: tina7si - stock.adobe.com

Zehntausende Anleger, die mit Wirecard-Aktien Geld verloren haben, hoffen auf Geld aus der Insolvenzmasse. Der BGH entscheidet darüber, ob ihre Forderungen mit denen von Gläubigern gleichrangig sind.

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Die Insolvenz des Technologiekonzerns Wirecard hat Spuren hinterlassen – auch in den Depots der Aktionäre. Betroffene Anleger hoffen, dass sie zumindest für einen Teil der erlittenen Kursverluste Schadensersatz erhalten, gerne auch aus der Insolvenzmasse des Unternehmens. Zur Frage, ob die Aktionäre mit ihren kapitalmarktrechtlichen Ansprüchen als Insolvenzgläubiger anzusehen sind, verhandelte am Donnerstag der Bundesgerichtshof (Az. IX ZR 127/24). Eine Entscheidung verkündete der IX. Zivilsenat noch nicht. 

Ursprung des Verfahrens ist eine Feststellungsklage des Vermögensverwalters Union Investment, der zwischen 2015 und 2020 für einige Kunden Wirecard-Aktien gekauft hatte, gegen den Insolvenzverwalter Michael Jaffé und eine gemeinsame Vertreterin von Gläubigern einer Wirecard-Schuldverschreibung über 500 Millionen Euro. Den Schadensersatzanspruch stützt Union Investment auf den Vorwurf einer falschen Darstellung der finanziellen Lage durch Wirecard, die Einfluss auf die Willensbildung beim Kauf der Aktien gehabt habe.

Der Vermögensverwalter wollte Ansprüche von rund zehn Millionen Euro als einfache Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden, Jaffé und die Gläubigervertretrin hatten die Forderungen jedoch bestritten. Der Insolvenzverwalter sieht die Forderungen von Gläubigern, beispielsweise Banken, als vorrangig an. Hätten die Aktionäre gleichrangige Ansprüche, bliebe für die Gläubiger sehr viel weniger Geld übrig, so Jaffés Argumentation. Die Aktionäre will er nur berücksichtigen, wenn nach der Schlussverteilung im Insolvenzverfahren noch Geld übrig ist (§ 199 Insolvenzordnung (InsO)). 

Erst Ernüchterung, dann Optimismus bei den Aktionären

In der ersten Instanz wies das Landgericht München I die Klage ab (Urt. v. 23.11.2022, Az. 29 O 7754/21). Das Gericht urteilte damals, dass "etwaig bestehende Schadenersatzansprüche der Klägerin nicht als Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO zur Tabelle festgestellt werden können". Eine Einordnung der Ansprüche von Aktionären als Insolvenzforderung sei "mit den Grundwerten des Insolvenzrechts nicht vereinbar".

Das Oberlandesgericht München machte den Aktionären im September 2024 dann wieder Hoffnung. Der 5. Zivilsenat des Gerichts entschied in einem Zwischenurteil, dass ihre Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet werden können (Urt. v. 17.09.2024, Az. 5 U 7318/22 e). Jetzt verhandelte der BGH über die Revision. Ob Schadenersatzansprüche von Aktionären Insolvenzforderungen im Sinne der Insolvenzordnung sind, ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Der Vorsitzende Richter Heinrich Schoppmeyer verwies bei der Verhandlung am Donnerstag auf die Insolvenzverordnung und deren Regelungen zur Verteilung der Masse. Beide Seiten hätten gute Argumente, so Schoppmeyer.

Zehntausende Aktionäre hoffen auf den BGH

Die Auswirkungen der Entscheidung sind weitreichend – schon deshalb, weil mögliche Ansprüche von Aktionären gegebenenfalls auch in anderen Insolvenzverfahren geprüft werden müssten. Rechtsanwalt Dr. Florian Harig, Partner bei Anchor, skizziert gegenüber LTO eine mögliche Benachteiligung externer Gläubiger, etwa durch die zu erwartende niedrigere Insolvenzquote: "Würde man Schadensersatzansprüche als nicht nachrangig klassifizieren, müsste dies zwingend eine Einzelfallentscheidung aufgrund des vorliegenden extremen Sachverhalts bleiben. Andernfalls dürfte das auch in anderen Insolvenzverfahren dazu führen, dass Gesellschafter versuchen, ihre sämtlichen Forderungen als nicht nachrangig durchzusetzen."

Marc-André Kuhne, Partner der Kanzlei dkr rechtsanwälte, hat zwar Verständnis für die Situation und den Ärger der geschädigten Aktionäre, sieht aber eine klare und eindeutige gesetzliche Regelung, deren Grenzen der BGH seiner Meinung nach nicht verwischen sollte. "Den Aktionären stehen im Übrigen potenzielle Ansprüche aus Prospekthaftung sowie gegenüber Wirtschaftsprüfungsunternehmen zu", so der Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht gegenüber LTO.

Insgesamt machen rund 50.000 Aktionäre Schadensersatz in Höhe von mehr als 15 Milliarden Euro geltend. Forderungen in Höhe von rund 8,5 Milliarden Euro sind inzwischen zur Insolvenztabelle angemeldet. Die Insolvenzmasse von Wirecard beläuft sich aktuell aber auf lediglich 650 Millionen Euro – recht viel mehr als ein Trostpflaster nebst Teilnehmerurkunde ist für die Aktionäre also auch dann nicht zu erwarten, wenn die BGH-Entscheidung zu ihren Gunsten ausfallen sollte. Den Verkündungstermin hat das Gericht auf den 13. November 2025 um 9 Uhr gelegt.

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Entschädigung für Kursverluste?: . In: Legal Tribune Online, 16.10.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58400 (abgerufen am: 16.12.2025 )

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