BGH-Urteil: EY muss Wire­card-Insol­venz­ver­walter Akten­ein­sicht gewähren

11.12.2025

Der Insolvenzverwalter von Wirecard verlangt von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY Auskunft über den Inhalt vertraulicher Prüfungsakten. Weitestgehend zu Recht, wie der BGH nun entschied.

Der Insolvenzverwalter des Technologiekonzerns Wirecard, Michael Jaffé, darf vertrauliche Unterlagen einsehen, die von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY im Zusammenhang mit der Prüfung von Jahresabschlüssen der Unternehmen Wirecard und Wirecard Technologies erstellt wurden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag entschieden (Urt. v. 11.12.2025, Az. III ZR 438/23).

Jaffé wollte Auskunft über die Handakten und Vermerke der Abschlussprüfer, insbesondere auch zu einer forensischen Sonderuntersuchung, die Wirecard in Auftrag gegeben hatte und später vorzeitig beenden ließ. Dem Insolvenzverwalter geht es unter anderem darum, zu prüfen, ob sich aus den Unterlagen eine Grundlage für Schadensersatzforderungen gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ergeben könnte.

EY erteilte für die Wirecard-Bilanzen bis 2018 jeweils ein uneingeschränktes Testat, die Bestätigung für den Jahresabschluss 2019 wurde hingegen versagt. Wirecard stellte im Juni 2020 einen Insolvenzantrag.

Auskunft und Einblick nur für bestimmte Geschäftsjahre

EY hatte Jaffé die Einsicht in die zur Prüfung gehörenden internen Unterlagen verweigert, woraufhin dieser klagte. Das Landgericht Stuttgart gab der Klage überwiegend statt (Urt. v. 15.11.2022, Az. 31 O 125/21 KfH). Gegen eine spätere Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart (Urt. v. 12.12.2023, Az. 12 U 216/22) als Berufungsinstanz legten beide Parteien Revision ein. Das OLG sah einen deutlich weniger umfangreichen Auskunftsanspruch – unter anderem sollten persönliche Eindrücke der Prüfer, Gesprächsnotizen und Briefe zwischen EY und Schuldnern der Unternehmen ausgenommen sein.

Der III. Zivilsenat des BGH entschied jetzt, dass EY gegenüber Jaffé Auskunft zum Inhalt der internen Papieren inklusive der persönlichen Notizen und Hintergrundinformationen betreffend die Jahresabschlussprüfungen der beiden Gesellschaften für die Geschäftsjahre 2016 bis 2019 geben muss. Die Voraussetzungen für eine Einschränkung der Auskunfts- und Einsichtsgewährungspflicht sah das Gericht als nicht gegeben.

Die Grundlage für den Anspruch ergebe sich aus § 675 Abs. 1, § 666 Bürgerliches Gesetzbuch (Auskunfts- und Rechenschaftspflicht für entgeltliche Geschäftsbesorgungen) in Verbindung mit § 80 Abs. 1 Insolvenzordnung (Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts auf den Insolvenzverwalter), so der Senat. Für die Geschäftsjahre 2014 und 2015 seien die entsprechenden Ansprüche von Jaffé allerdings schon verjährt. 

Die Klage Jaffés auf Unterlassung der Vernichtung von Handakten zu den Bilanzprüfungen der Jahre 2014 bis 2019 sowie zur Sonderuntersuchung sei unbegründet, so der BGH. Es fehle die notwendige Begehungsgefahr.

sts/LTO-Redaktion

Beteiligte Kanzleien

Zitiervorschlag

BGH-Urteil: . In: Legal Tribune Online, 11.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58852 (abgerufen am: 23.01.2026 )

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