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BGH zu vereinbartem Gerichtsstand: Wer am fal­schen Ort klagt, schuldet Scha­dens­er­satz

23.10.2019

Anwalt mit Waage der Gerechtigkeit

© Proxima Studio - stock.adobe.com

Wenn zwei Unternehmen bei ihren Geschäften einen Gerichtsstand vertraglich vereinbaren, müssen sie sich auch daran halten. Das entschied der BGH im Streit zwischen der Deutschen Telekom und einem US-Telekomunternehmen.

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Das US-Unternehmen muss der Deutschen Telekom Schadensersatz leisten, weil es im Streit um die Zusammenarbeit im Jahr 2016 vor ein amerikanisches Bundesgericht gezogen war, obwohl beide Unternehmen Bonn als Gerichtsstand vereinbart hatten. Der District Court hatte die Klage aufgrund der Gerichtsstandvereinbarung wegen fehlender Zuständigkeit abgewiesen. Die Telekom wollte daraufhin die Kosten, die ihr durch die Verteidigung gegen diese Klage entstanden waren, ersetzt bekommen.

In den USA findet eine Kostenerstattung nach der "American Rule of Costs" grundsätzlich nicht statt, und der District Court ordnete sie in dem Fall auch nicht an.

Nachdem die Klage in den USA abgewiesen war, erhob die US-Firma eine inhaltlich entsprechende Klage vor dem Landgericht (LG) Bonn. Die Telekom verlangte, vertreten von Redeker, mit einer Widerklage den Ersatz der Verteidigungskosten von umgerechnet rund 177.000 Euro. Das LG hat die Klage abgewiesen und der Widerklage der Telekom stattgegeben (Urt. v. 08.11.2017, Az. 16 O 41/16).

Das US-Unternehmen hat beschränkt auf die Widerklage Berufung eingelegt und beim Oberlandesgericht (OLG) Köln Recht bekommen (Urt. v. 26.02.2019, Az. 3 U 159/17). Auf die Revision der Telekom hin hat der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil des OLG nun aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung dorthin zurückverwiesen (Urt. v. 17.10.2019; Az. III ZR 42/19).

Rechtsstreitigkeiten sollen planbar sein

Die Vereinbarung des Gerichtsstands in Bonn und der Geltung deutschen Rechts sei dahin auszulegen, dass die Parteien verpflichtet sind, Klagen aus dem Vertrag nur in diesem Gerichtsstand zu erheben und widrigenfalls - jedenfalls soweit das angerufene Gericht seine Unzuständigkeit erkannt hat - der anderen Partei die Kosten der Rechtsverteidigung zu erstatten, stellt der BGH klar.

Denn mit der Vereinbarung hätten die Parteien ihr Interesse zum Ausdruck gebracht, Rechtsstreitigkeiten sowohl in materiell-rechtlicher als auch in prozessualer Hinsicht planbar zu machen. Insbesondere sollte ein nachträgliches "Forum Shopping" durch eine Vertragspartei verhindert werden. Der Zweck der Vereinbarung – nämlich Streitigkeiten über die Zuständigkeit und damit unnötige Kosten zu vermeiden – könne nur dadurch verwirklicht werden, dass der belasteten Partei ein Anspruch auf Kostenerstattung zugestanden wird.

Mit der Vereinbarung deutschen Rechts haben die Parteien nach Auffassung des BGH außerdem den aus § 280 Abs. 1 BGB folgenden allgemeinen Grundsatz anerkannt, wonach eine Nichtbeachtung vertraglicher Pflichten einen Ersatzanspruch begründen kann. Zudem gelte das Prinzip, dass eine Partei, die in einem Zivilrechtsstreit unterliegt, der anderen zur Erstattung ihrer Verteidigungskosten verpflichtet ist.

Indem das US-Unternehmen vor dem Bundesgericht in den USA geklagt hat, hat es seine vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft verletzt und muss daher Schadensersatz leisten, so der BGH weiter.

Klage am falschen Ort hat Folgen

Nach Ansicht von Prozessrechtlern hat das Urteil des BGH für international tätige Unternehmen große Relevanz. Denn der BGH hat sich darin zum ersten Mal damit befasst, welche schadensrechtlichen Folgen es haben kann, wenn eine Klage am falschen Forum erhoben wird.

"Für Unternehmen, die entgegen einer Gerichtsstandsvereinbarung im Ausland verklagt wurden, ist die Entscheidung eine gute Nachricht", meint Prozessrechtlerin Dr. Evgenia Peiffer von CMS. "Zahlreiche ausländische Rechtsordnungen verpflichten die unterlegene Partei nicht standardmäßig zum Ersatz der Verfahrenskosten. Das Urteil stellt sicher, dass eine Partei nicht auf diesen Kosten sitzen bleibt." Ihrer Ansicht nach können Unternehmen, die in den letzten drei Jahren abredewidrig im Ausland verklagt wurden, unter Umständen ihre ausländischen Prozesskosten innerhalb der Regelverjährungsfrist ersetzt verlangen.

Marcus Weiler, ebenfalls Prozessrechtler bei CMS, glaubt, dass man die Überlegungen des BGH mit guten Argumenten auf die Verletzung von Schiedsvereinbarungen übertragen könne. "Wer entgegen einer Schiedsabrede vor staatlichen Gerichten verklagt wird, kann künftig womöglich Ersatz der Prozesskosten verlangen."

ah/LTO-Redaktion

mit Material von dpa

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BGH zu vereinbartem Gerichtsstand: . In: Legal Tribune Online, 23.10.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/38327 (abgerufen am: 12.06.2026 )

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