Der Bundesfinanzhof sieht Cum-Ex-Geschäfte als steuerrechtlich unzulässig an und schafft damit Rechtsklarheit. Die Revision eines Pensionsfonds gegen eine Entscheidung des FG Köln wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) Cum-Ex-Deals bereits im Juli 2021 als Steuerhinterziehung gewertet hatte (Urt. v. 28.07.2021, Az. 1 StR 519/20), folgt nun der Bundesfinanzhof (BFH) mit einer Entscheidung (Urt. v. 2.2.2022; Az. I R 22/20), in der er die steuerrechtliche Unzulässigkeit von Praktiken zur mehrfachen Erstattung von nur einmal abgeführten Steuern auf Aktiendividenden feststellt.
Der BFH wies die Revision eines US-amerikanischen Pensionsfonds gegen ein vorausgehendes Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln (Urt. v. 19. Juli 2019; Az. 2 K 2672/17), das einen Anspruch auf eine Kapitalertragssteuererstattung verneint hatte, als unbegründet zurück.
Gesetzeslücke inspiriert zu lukrativem Geschäftsmodell
Das Geschäftsmodell Cum-Ex beruht auf der Idee, Unsicherheiten hinsichtlich der wirtschaftlichen Zuordnung von Aktien dahingehend zu nutzen, dass eine einmal einbehaltene Steuer vom Fiskus anschließend mehrfach angerechnet wird und/oder zur Auszahlung kommt. Netzwerke bestehend aus Banken sowie in- und ausländischen Anlegern machten sich über Jahre hinweg eine Gesetzeslücke zunutze, indem sie Leerverkäufe auf Aktien mit Dividendenberechtigung tätigten. Die Gesetzeslücke wurde zwischenzeitlich geschlossen.
Im Streitfall klagte der US-Pensionsfonds KK Law Firm Retirement Plan Trust, der Teil eines solchen Netzwerks war. Der von einer inländischen Abzugsteuer befreite Fonds begehrte nach Angaben des BFH eine Steuererstattung, da er kurz vor dem jeweiligen Dividendenstichtag Aktien deutscher Aktiengesellschaften als Futures "cum (also mit) Dividende" erworben hatte, die ihm zeitverzögert erst nach dem Stichtag "ex (also ohne) Dividende" zivilrechtlich übereignet wurden.
Zugleich erhielt er eine Dividendenkompensationszahlung. Von der Staatskasse forderte der Fonds die Erstattung einer angeblich abgeführten Kapitalertragssteuer von 27 Millionen Euro.
Vorinstanz würdigt "kriminelle Glanzleistung"
Das FG Köln hatte vorinstanzlich entschieden, dass es sich hierbei um einen rechtlich unzulässigen Versuch handele, eine mehrfache Erstattung einer nur einmalig abgeführten Steuer zu erreichen. Das Gericht wertete das Vorgehen seinerzeit als "kriminelle Glanzleistung" und wies die Klage auf Steuerrückerstattung ab. Die Betreiber des Pensionsfonds stellen sich indes auf den Standpunkt, dass die Transaktionen legal gewesen seien.
Die Revision des Fonds wurde nun vom I. Senat des BFH abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass es nur einen wirtschaftlichen Eigentümer einer Aktie geben kann: "Die Stellung als wirtschaftlicher Eigentümer einer Aktie könne nur einnehmen, wer den Aktieninhaber zugleich von den wesentlichen Rechten (Dividendenbezug, Stimmrecht) ausschließe ("Alternativität“).
Diese Position gegenüber dem Aktieninhaber könne allein durch eine rechtlich gesicherte Erwerbsaussicht und einen (wirtschaftlichen) Dividendenbezug nicht vermittelt werden. Dies gelte ebenfalls für die Teilnahme an einer "Gesamtvertragskonzeption", die geradezu ausschließe, dass diese Person die wesentlichen Rechte der Aktieninhaberschaft einnehmen und das finanzielle Risiko der Transaktionen tragen solle, so das Gericht.
Spätere gesetzliche Änderungen hat der BFH in seinem Urteil nicht berücksichtigt, weil diese im Streitjahr noch nicht gültig waren.
sts/LTO-Redaktion
Revision gegen Urteil des FG Köln zurückgewiesen: . In: Legal Tribune Online, 15.03.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47833 (abgerufen am: 11.10.2024 )
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