Im Juli fiel die Entscheidung in einem Vergabeverfahren von 14 Bundesländern zur Bezahlkarte für Geflüchtete. Rechtsmittel unterlegener Bieter wurden jüngst von der Vergabekammer zurückgewiesen.
Sie soll unter anderem Überweisungen ins Ausland und Barzahlungen an Schleuser verhindern und bei den Kommunen für Entlastung sorgen. Nach langem Anlauf einigte sich die Bundesregierung Anfang März dieses Jahres auf eine gesetzliche Grundlage für die bundesweite Einführung einer Bezahlkarte für Geflüchtete und Asylbewerber. Der Bundestagsbeschluss folgte Ende April.
Während Bayern und Mecklenburg-Vorpommern lieber eigene Wege gehen, haben sich die übrigen 14 Bundesländer auf ein gemeinsames System für das – auch rechtlich umstrittene – Projekt geeinigt. Das zugehörige Verfahren zur Auftragsvergabe dauert allerdings länger als erhofft. Nachdem im Juli die Entscheidung für einen Dienstleister getroffen wurde, hatten sich unterlegene Bieter an die zuständige Vergabekammer in Karlsruhe gewandt. Die für den 15. Juli angedachte Zuschlagserteilung musste deshalb verschoben werden.
Die Vergabekammer gelangte im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens nach der mündlichen Verhandlung zur Einschätzung, dass das Vergabeverfahren rechtskonform durchgeführt worden ist. Die Anträge der unterlegenen Bieter wurden entsprechend zurückgewiesen. Ihnen bleibt aber die Möglichkeit, Beschwerde einzulegen – dann würde sich das Oberlandesgericht Karlsruhe mit dem Fall beschäftigen und der Zuschlag darf weiterhin nicht erteilt werden.
Die Bundesländer Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, das Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen wurden vor der Vergabekammer Baden-Württemberg von Heuking vertreten. Die Federführung lag bei Dr. Martin Schellenberg.
Erste Gerichtsentscheidungen zur Bezahlkarte
Unter anderen in Hamburg und Bayern, wo sie bereits seit einiger Zeit ausgegeben wird, liegen mittlerweile erste gerichtliche Entscheidungen zur Bezahlkarte vor. Das Sozialgericht Hamburg hat zwar keine grundsätzlichen Bedenken mit Blick auf die Guthabenkarte, hält aber die mit der Einführung einhergehende Obergrenze für Bargeldleistungen an die Berechtigten für rechtswidrig.
Faktoren wie Alter, Behinderungen, Krankheiten oder Alleinerziehung würden in der vorgesehenen Pauschale von 50 Euro nicht ausreichend berücksichtigt. Der zusätzliche Verwaltungsaufwand rechtfertige den Verzicht auf eine Einzelfallprüfung nicht, so das Gericht (Beschl. v. 18.07.2024, Az. S 7 AY 410/24 ER).
Das Sozialgericht Nürnberg hat in zwei Fällen entschieden, dass Unterstützungszahlungen wieder auf das Konto überwiesen werden müssen. Die zuständige Behörde müsse zwingend örtliche Besonderheiten und die Lebenssituation der Leistungsempfänger berücksichtigen, so das Gericht (Entsch. v. 30.07.2024, Az. S 11 AY 15/24 ER und S 11 AY 18/24 ER). Geklagt hatten zwei geflüchtete Frauen.
sts/LTO-Redaktion
Heuking für die 14 genannten Bundesländer:
Dr. Martin Schellenberg (Federführung, Vergaberecht, Hamburg)
Dr. André Hofmann (Zahlungsdiensteaufsichtsrecht, Frankfurt)
Fabian Budde (Vergaberecht, Hamburg)
Marc Philip Greitens (Vergaberecht, Hamburg)
Nils Leonhard (Vergaberecht, Hamburg)
14 Bundesländer setzen auf Heuking: . In: Legal Tribune Online, 20.08.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55238 (abgerufen am: 02.12.2024 )
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