Der Gesetzgeber hat die Ermittlungs- und Kontrollrechte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit erweitert. Die Kontrolldichte wird deutlich zunehmen, insbesondere Plattformunternehmen werden stärker ins Visier genommen.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 ist das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung (SchwarzArbMoDiG) in Kraft getreten. Was zunächst nach einem weiteren technischen Bürokratiebaustein klingt, hat es inhaltlich in sich. Die Maßnahmen, die der Gesetzgeber hierin zur Bekämpfung der Schwarzarbeit ergreift, dürften für viele Unternehmen weitreichende praktische Folgen haben.
Das SchwarzArbMoDiG erweitert die Ermittlungs- und Kontrollrechte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) deutlich. So darf sie nun Maßnahmen zur Identitätsfeststellung durchführen, einschließlich der Anfertigung von Fotos und Abnahme von Fingerabdrücken. Darüber hinaus darf sie diese Daten nun automatisiert prüfen und erhält dazu standardisiert Zugriff auf polizeiliche Datenbanken. Ein bisher nur im Einzelfall erfolgter Datenaustausch zwischen FKS und Polizei wird damit zum Regelfall.
Neu ist auch der umfassende Zugriff auf digitale Unternehmensdaten. Das bislang schon bestehende Recht zur Prüfung von Unterlagen wird deutlich erweitert. Der bisherige Katalog von prüfungsrelevanten Unterlagen entfällt und die FKS enthält auch das Recht zur Prüfung von Daten. Dies schließt nun ausdrücklich elektronische Aufzeichnungen ein, etwa Cloud-Speicher, Zeiterfassungssysteme und Buchhaltungsprogramme sowie sonstige relevante Datenbestände.
Unternehmen müssen relevante digitale Daten bereithalten, der FKS vor Ort kostenfreien Direkt-Zugriff oder Zugang mit FKS-eigenen Datensystemen ermöglichen und Schnittstellen für eine maschinelle Datenanalyse dieser Informationen durch die FKS vorhalten. Auf Verlangen sind der FKS diese Daten zur nachträglichen Prüfung in einem von der FKS vorgegebenen Datenformat an Amtsstelle zu übermitteln. So will der Gesetzgeber digitale Prüfungen beschleunigen und die Wirksamkeit der Kontrollen steigern.
Erweiterte Ermittlungsbefugnisse und Kooperationspflicht
Ergänzend werden die Ermittlungsbefugnisse der FKS massiv erweitert. Bei Verdacht auf Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) oder Sozialleistungsbetrug führt die FKS nun selbstständig die strafrechtlichen Ermittlungen und erhält staatsanwaltschaftsgleiche Befugnisse, unter anderem Durchsuchungsbeschlüsse und sogar Strafbefehle zu beantragen.
Damit wird die FKS in diesen Fällen zur Regelfall-Verfolgungsbehörde. Eine Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft ist nur noch in besonderen oder schweren Fällen vorgesehen. Eine Abgabe des Ermittlungsverfahrens von der FKS an die Staatsanwaltschaft ist zwar jederzeit möglich, ebenso wie die Staatsanwaltschaft ein Verfahren an sich ziehen kann. Praktisch wahrscheinlich ist aber, dass in Zukunft in der überwiegenden Anzahl von Fällen die FKS sowohl das Ermittlungsverfahren durchführt als auch etwaige Verstöße ahndet. Die Staatsanwaltschaft als Kontrollinstanz entfällt damit.
Begleitend werden die Kooperationspflichten der Unternehmen ausgeweitet. Sie müssen auf Verlangen nunmehr auch in straf- oder bußgeldrechtlichen Ermittlungsverfahren mitwirken und geforderte Auskünfte sowie Unterlagen herausgeben – auch wenn diese später zu ihrem Nachteil genutzt werden können.
Praktisch werden damit Unternehmen erstmals dazu verpflichtet, Informationen mit den Ermittlungsbehörden zu teilen, die Grundlage einer späteren Verurteilung sein könnten – eine Absage an den Grundsatz, dass sich niemand durch seine Aussage selbst belasten muss ("nemo tenetur") für Unternehmen.
Plattform-Lieferdienste rücken in den Fokus
Auch der Branchenkatalog des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) wurde durch das Gesetz neu gefasst. Forstwirtschaft und Fleischerhandwerk entfallen, neu hinzu kommen das Friseur- und Kosmetikgewerbe sowie plattformbasierte Lieferdienste. Für diese Branchen gelten ab 2026 erweiterte Kontroll- und Dokumentationspflichten.
Die Einbeziehung der Plattform-Lieferdienste folgt der Debatte um rechtswidrige Beschäftigung und Ausbeutung der Beschäftigten in dieser Branche und rückt insbesondere Essenslieferdienste in den Fokus der FKS; sie müssen mit häufigeren, gezielten Prüfungen rechnen.
Darüber hinaus hat dies insbesondere für plattformbasierte Lieferdienste auch handfeste praktische Auswirkungen im arbeitsrechtlichen Bereich zur Folge. Durch die Aufnahme in den Branchenkatalog des SchwarzArbG entfallen dem Bürokratieabbau dienende Erleichterungen aus dem Nachweisgesetz (NachwG).
Konsequenz: die wesentlichen Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer müssen nun von Plattformunternehmen schriftlich (eigenhändige Unterschrift) niedergelegt und diese Niederschrift dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden. Das dürfte in der Praxis dazu führen, dass die Arbeitgeber wieder zur physischen Ausstellung von Arbeitsverträgen übergehen, um ihren Anforderungen aus dem Nachweisgesetz zu entsprechen. Vor dem Hintergrund des allseits geforderten und politisch beschworenen Bürokratieabbaus sowie der gewünschten Digitalisierung ist diese Neuerung – noch dazu in einem so modernen Branchenumfeld – wohl eher ein Rückschritt.
Sanktionen und Auswirkungen für die Praxis
Begleitet werden die Maßnahmen von einem erweiterten Bußgeldkatalog. Arbeitgeber, die digitale und maschinenlesbare Unternehmensdaten nicht rechtzeitig, vollständig oder korrekt übermitteln, müssen mit Bußgeldern rechnen, wobei die Bußgeldhöhe mit 1.000 Euro recht moderat ausfällt.
Mit § 9 SchwarzArbG entsteht ein eigener Straftatbestand: Wer gewerbsmäßig oder als Bandenmitglied vorsätzlich unrichtige Belege ausstellt oder in den Verkehr bringt, um Schwarzarbeit zu ermöglichen, riskiert Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Damit sollen organisierte Umgehungsstrategien wirksamer abgeschreckt und sanktioniert werden.
Wie sich das neue, risikoorientierte Kontrollsystem letztendlich auswirkt, bleibt abzuwarten. Fest steht jedoch: Mit dem SchwarzArbMoDiG erhält die FKS deutlich erweiterte Ermittlungsbefugnisse, insbesondere im digitalen Bereich.
Ferner ist davon auszugehen, dass die Nutzung digitaler Analysesysteme die Prüfintensität und Dichte der Maßnahmen spürbar erhöhen wird. Unternehmen müssen damit rechnen, dass ihr kompletter Datenbestand – von Papierakten bis zu Cloud-Daten – kontrolliert wird. Hinzu tritt, dass sie nicht nur den Zutritt zu Geschäftsräumen, sondern auch den Zugriff auf elektronische Live- sowie Archivsysteme eröffnen und Daten in maschinenlesbaren aus automatisiert auswertbaren Formaten und entsprechende Schnittstellen unentgeltlich bereitstellen müssen.
Die automatisierte Auswertung der so für die FKS leicht zugänglichen großen Datenmengen dürfte die Zahl festgestellter Verstöße und damit die Einleitung von Ordnungswidrigkeits- und Strafverfahren ansteigen lassen. Die neue Doppelrolle der FKS als Ermittlungs- und "Anklagebehörde" dürfte ihr Übriges beitragen.
Damit einhergehend kann konstatiert werden, dass plattformbasierte Lieferdienste in den nach der Reform deutlich verschärften Fokus der Behörden rücken. Losgelöst von etwaigen Kontrollen, dürfte ihre Aufnahme in den Branchenkatalog des SchwarArbG eine Anpassung bestehender HR-Prozesse erforderlich machen.
Diese Entwicklung sollte Personal- und Compliance Verantwortliche zur Überprüfung der bestehenden Systeme veranlassen. Alle Unternehmen sind gut beraten ihre Compliance- und Dokumentationsprozesse zeitnah zu überprüfen und ggfs. anpassen, um empfindliche Bußgelder und Strafen, Nachforderung von Sozialversicherungsträgern und Steuerbehörden und eine persönliche Haftung von Organmitgliedern sowie Reputationsschäden zu vermeiden. Die fortschreitende Digitalisierung bietet nicht nur Vorteile für die Prüf- und Verfolgungsbehörden. Auch für Unternehmen empfiehlt sich die Nutzung von digitalen Compliance Tools, insbesondere zur rechtssicheren Prüfung des Einsatzes von Fremdpersonal. In diesem Bereich sind praktisch schwierige Einzelfallabwägungen vorzunehmen und das Risiko der Ahndung von Verstößen dürfte im gegebenen Zusammenhang spürbar steigen.

Prof. Dr. Christian Pelz ist Partner bei Noerr und Mitglied der Praxisgruppe Compliance & Interne Untersuchungen. Sein Schwerpunkt liegt in der Unternehmens- und Individualverteidigung, der Beratung in allen Arten von Compliance-Angelegenheiten sowie der Geldwäschebekämpfung.
Alida Gölz ist Assoziierte Partnerin bei Noerr und begleitet als Mitglied der Praxisgruppe Compliance & Interne Untersuchungen Unternehmen in Ermittlungs- und Bußgeldverfahren sowie sämtlichen Fragestellungen im Bereich Compliance, insbesondere der HR Compliance und Foreign Trade Compliance.
Dr. Philipp Zinndorf ist Senior Associate bei Noerr und Mitglied der Praxisgruppe Employment & Pensions. Zu seinen Schwerpunkten zählt unter anderem die Beratung zu HR und Contractor Compliance Themen.
Behördliche Machtkonzentration und Plattform-Regulierung: . In: Legal Tribune Online, 05.03.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59446 (abgerufen am: 20.05.2026 )
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