Druckversion
Montag, 12.10.2026, 19:23 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/kanzleien-unternehmen/k/aktiengesetz-aktg-bmj-referentenentwurf-unternehmen-boerse-hauptversammlung-corona-hv-virtuell-digital-aktionaersrechte
Fenster schließen
Artikel drucken
47584

Das Aktiengesetz erhält ein digitales Update: Die vir­tu­elle Haupt­ver­samm­lung soll bleiben

Gastbeitrag von Dr. Matthias Grote

18.02.2022

Mann hört interessiert zu

Das Aktiengesetz erhält ein digitales Update: Auch nach Corona soll es virtuelle Hauptversammlungen geben. Foto: Jacob Lund - stock.adobe.com

Die Aktionärstreffen börsennotierter Unternehmen können auch nach Ende der Pandemie virtuell stattfinden. Hauptversammlungen in großen Mehrzweckhallen mit Verpflegung für die Teilnehmer werden zum Auslaufmodell, prophezeit Matthias Grote.

Anzeige

Das Bundesjustizministerium (BMJ) will virtuelle Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften dauerhaft zulassen. Am 10. Februar wurde der Referentenentwurf für eine entsprechende Gesetzesänderung veröffentlicht. Aktionären wird die Teilnahme an der Versammlung ausschließlich auf elektronischem Weg ermöglicht. Das ist im deutschen Aktienrecht ein Novum.  

Das derzeit gültige Aktiengesetz (AktG) sieht als Regelfall die Präsenzversammlung vor und ermöglichte bis zum Beginn der Corona-Pandemie lediglich eine hybride Variante. Ein Maßnahmengesetz ermöglicht seit 2020 die reine Online-HV. Dieses ist bis zum Ende der Hauptversammlungssaison 2022 befristet. Die Regelungen dienten dazu, Hauptversammlungen auch in Pandemiezeiten ordnungsgemäß durchführen zu können.  

Referentenentwurf knüpft an HV-Praxis der Jahre 2020 und 2021 an

Der Referentenentwurf des BMJ verfolgt das Ziel, die virtuelle Version der Hauptversammlung dauerhaft im Aktienrecht zu verankern. Damit sollen Hauptversammlungen auch in Zukunft rein digital abgehalten werden können. Auf Basis von § 118a AktG, den der Referentenentwurf neu schaffen möchte, müssten am Ort der Versammlung nur der Versammlungsleiter, der Notar, die Vorstandsmitglieder und – falls nicht online zugeschaltet – die Aufsichtsratsmitglieder sowie der Abschlussprüfer physisch anwesend sein. Die Aktionäre könnten allein elektronisch teilnehmen. Dazu muss die gesamte Versammlung in Bild und Ton übertragen werden. Um eine möglichst hohe Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollen technische Störungen während der Hauptversammlung weitgehend keine Anfechtungsrechte begründen.

Dieses Vorhaben ist richtig, zeitgemäß und im Grunde längst überfällig. Der Referentenentwurf verweist zutreffend auf die in der Tat guten Erfahrungen der letzten beiden Jahre und die breite Akzeptanz der virtuellen Hauptversammlung auf Grundlage der pandemiebedingten Sondergesetzgebung.  

Für börsennotierte Aktiengesellschaften ist die Online-Hauptversammlung mit erheblichen Kosteneinsparungen verbunden. Zugleich wird allen Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung deutlich erleichtert; Zeit- und Kostenaufwand für die Anreise entfallen. Weit entfernt ansässige und insbesondere ausländische Investoren dürften sich in deutlich höherem Maße an einer virtuellen Versammlung beteiligen als dies bei reinen Präsenzversammlungen der Fall wäre. Dies dürfte im Ergebnis den Standort Deutschland für bestimmte Aktieninvestitionen attraktiver machen.  

Die gesetzlich vorgeschriebene Grundform soll auch nach der Reform die Präsenzversammlung bleiben. Virtuelle Hauptversammlungen sollen deshalb der breiten Legitimation durch die Aktionäre bedürfen. Die Satzung der Aktiengesellschaft muss die virtuelle Hauptversammlung gestatten oder den Vorstand zu deren Abhaltung ermächtigen. Diese Satzungsregelung oder -ermächtigung soll maximal fünf Jahre in Kraft bleiben und bedarf anschließend einer Bestätigung.

Aktionärsrechte im Vorfeld und während der Hauptversammlung  

Der Referentenentwurf greift berechtigte Kritik am Ablauf virtueller Hauptversammlungen während der Corona-Zeit auf. Während der Pandemie waren die Aktionärsbefugnisse in Online-Versammlungen – vereinfacht beschrieben – auf das Teilnahme- und das Stimmrecht reduziert. Aktionärsschützer postulieren, die Digitalisierung der Hauptversammlung dürfe nicht zur Verkürzung von Aktionärsrechten führen.  

Der Referentenentwurf gestaltet die Aktionärsrechte in der virtuellen Hauptversammlung nun detailliert aus. Dabei zielt er darauf ab, die Ausübung wichtiger Aktionärsrechte in das Vorfeld der Versammlung zu verlagern. Dies dürfte dazu beitragen, einerseits den Versammlungsablauf vor allzu ausufernden Frage- und Redebeiträgen von "Berufsaktionären" zu schützen. Andererseits sollte er auch eine lebendige und effektive Teilhabe der Aktionäre an der Versammlung der Anteilseigner sicherstellen.

So soll insbesondere die Wahrnehmung des Auskunftsrechts jedes einzelnen Aktionärs gewährleistet sein. Dabei soll der Vorstand vorgeben können, dass die Aktionäre Fragen bis spätestens vier Tage vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation einreichen müssen. Mit einem solchen Verfahren wurden in den Jahren der Pandemie gute Erfahrungen gemacht. Durch die besseren Vorbereitungsmöglichkeiten des Vorstandes auf die bereits bekannten Fragen sei die Qualität bei der Beantwortung von Aktionärsfragen verbessert werden, konstatiert der Referentenentwurf.  

Anzeige

Möglichkeiten zur aktiven Beteiligung der Aktionäre

Um die Interaktion zwischen Vorstand und Aktionären während der Versammlung zu ermöglichen, soll den Aktionären im Anschluss an die Beantwortung der Fragen ein Nachfragerecht im Wege elektronischer Kommunikation gestattet sein. Der Ansatz erscheint plausibel, wird sich aber in der Praxis erst noch beweisen müssen. Denn die Abgrenzung zwischen einer Nachfrage zu einer Antwort der Verwaltung und einer völlig neuen Frage wird in der juristischen Praxis nicht leicht sein.  

Ein neu einzufügender § 130a AktG soll den Aktionären Stellungnahmerechte vor und Rederechte während der Versammlung gewähren. In erster Linie soll es den Aktionären zustehen, im Vorfeld der Hauptversammlung Stellungnahmen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten einzureichen. Darüber hinaus muss die Gesellschaft Aktionären im Wege der Videokommunikation während der Versammlung eine Redemöglichkeit bieten. Durch das Recht der Verwaltung, einen Gesamtzeitraum für solche Redebeiträge festzulegen, sollen die Wortbeiträge einzelner Aktionäre aber auf einen angemessenen Umfang reduziert werden. Dies sollte helfen, die Länge der Hauptversammlung einzugrenzen.

In jedem Fall muss den Aktionären die Möglichkeit gegeben werden, auch bei der virtuellen Versammlung Widerspruch gegen die HV-Beschlüsse einzulegen, um anschließend Anfechtungsklage erheben zu können. Dies ist virtuellen Teilnehmern von hybriden Versammlungen so nicht möglich.

Der Referentenentwurf macht Ernst mit der Online-Hauptversammlung für Aktiengesellschaften. Die Vorschläge erscheinen zeitgemäß und zugleich ausgewogen genug, um auch nach Abschluss des Verbandskonsultations- und des Gesetzgebungsverfahrens Gesetz werden zu können. Die meisten großen Aktiengesellschaften dürften die jährliche Charter von Messehallen und das Auffahren reichhaltiger Buffets für die Aktionärsversammlung überdenken. Die virtuelle Hauptversammlung wird nach der Pandemie zur Regel werden.

Dr. Matthias Grote, EMBA ist Rechtsanwalt und Notar in Essen und Partner bei Kümmerlein. Zu den Schwerpunkten seiner Tätigkeit gehören die Beratung großer und mittelständischer Unternehmen in allen Bereichen des Kapital- und Personengesellschaftsrechts.  

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Das Aktiengesetz erhält ein digitales Update: . In: Legal Tribune Online, 18.02.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47584 (abgerufen am: 14.10.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Aktien
    • Börse
    • Digitalisierung
    • Europäische Aktiengesellschaft
Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) am 30.09.2026 beim Pressestatement zum strafrechtlichen Schutz des Gemeinwesens im Bundesjustizministerium in Berlin 07.10.2026
Straftaten

Gesetz gegen digitale Gewalt beschlossen:

Neue Straf­tat­be­stände gegen Deep­fakes und Voy­eure

Umfassendes Update im Zivil- und Strafrecht: Die Bundesregierung hat neue Regeln zum Schutz vor sexualisierten Deepfakes, digitalem Voyeurismus, Identitätsmissbrauch und anderen Formen digitaler Gewalt auf den Weg gebracht.

Artikel lesen
Monitor und technische Ausstattung in einem Gerichtssaal. 05.10.2026
Zivilprozess

BMJV-Entwurf für ZPO-Reform:

Stren­gere Regeln, sch­nel­lere Richter?

Entscheiden Richter zu langsam? Ist die Prozessordnung veraltet? Das BMJV arbeitet an einer ZPO-Reform. Diskutiert werden: eine Sechswochen-Frist für Richter, eine Pflicht zur Veröffentlichung von Urteilen und ein schlankerer Instanzenzug.

Artikel lesen
Person mit einem Stapel umfangreicher Unterlagen vor einem Laptop 28.09.2026
KI

KI-Schriftsätze belasten die Sozialgerichte:

Eine "ext­reme neue Welle" in Schleswig-Hol­stein

Mit Künstlicher Intelligenz lassen sich in wenigen Minuten seitenlange Anträge formulieren. Für Schleswig-Holsteins Sozialgerichte wird das zum Problem: Die Zahl der Eilverfahren hat sich in der ersten Instanz mehr als verdoppelt.

Artikel lesen
Stefanie Hubig (SPD) beim BIG BANG KI Festival 25.09.2026
Künstliche Intelligenz

Umfassende Reform des Prozessrechts gefordert:

Fluten "scham­lose" Anwälte die Justiz mit KI-Schrift­sätzen?

Droht der Justiz wegen der Entwicklungen bei KI der Kollaps? Juristen in der CSU drängen jetzt auf eine umfassende Reform der Verfahrensordnungen und fordern Waffengleichheit zwischen Anwaltschaft und Justiz. Das BMJV will rasch handeln.

Artikel lesen
Eröffnungsveranstaltung EDV-Gerichtstag 2026 25.09.2026
Digitalisierung

EDV-Gerichtstag 2026:

Der Wunsch nach Digi­taler Sou­ve­ränität

Wie kann die EU und die europäische Justiz digital unabhängig werden – oder ist dieser Zug schon längst abgefahren? Darüber diskutierten Experten bei der Eröffnungsveranstaltung des EDV-Gerichtstags in Saarbrücken. Christian Rath war dabei.

Artikel lesen
Viktor von Essen 17.09.2026
Legal Tech

German Legal Tech Awards:

Libra-Gründer Viktor von Essen aus­ge­zeichnet

Viktor von Essen ist "Legal Tech Person of the Year 2026". Der Gründer und CEO von Libra wurde vom Legal Tech Verband Deutschland für seinen Beitrag zur Digitalisierung des Rechtsmarkts ausgezeichnet.

Artikel lesen
ads lto paragraph
ads Transfermarkt people
lto karriere transfermarkt logo

Ihre Transfermeldung – Sichtbar. Relevant. Reichweitenstark.

Jetzt eintragen!
ads lto paragraph
ads lto arrow
lto karriere transfermarkt logo

Den nächsten Karriereschritt feiern – mit einer Meldung im LTO Transfermarkt.

Jetzt eintragen!
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von RechtDialog Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Rechts­an­wäl­te (m/w/d) als An­ge­s­tell­te oder in frei­er Mit­ar­beit

RechtDialog Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Logo von SEFE Securing Energy for Europe GmbH
Se­nior Le­gal Coun­sel Fi­nan­ce (m/w/d)

SEFE Securing Energy for Europe GmbH, Ber­lin

Logo von HEUKING
Rechts­an­wäl­te w/m/d Im­mo­bi­li­en­recht | Pro­zess­füh­rung

HEUKING, Düs­sel­dorf

Logo von McDermott Will & Schulte
As­so­cia­te (m/w/d) im Ar­beits­recht (Voll­zeit)

McDermott Will & Schulte, Frank­furt am Main

Logo von CMS
Rechts­an­walt (m/w/d) Im­­mo­­bi­­li­en­­wir­t­­schafts­­­recht

CMS, Düs­sel­dorf

Logo von Osborne Clarke GmbH & Co. KG
Rechts­an­walt mit Be­ruf­s­er­fah­rung (w/m/d) En­er­gy M&A

Osborne Clarke GmbH & Co. KG, Ham­burg

Logo von McDermott Will & Schulte
As­so­cia­te (m/w/d) mit Be­ruf­s­er­fah­rung im Ar­beits­recht (Voll­zeit)

McDermott Will & Schulte, Frank­furt am Main

Logo von CMS
Rechts­an­wäl­te (m/w/d) für den Be­reich Schieds­ver­fah­ren / In­ter­na­tio­nal...

CMS, Mün­chen

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Logo von Hagen Law School in der iuria GmbH
Fachanwaltslehrgang Insolvenzrecht im Fernstudium/ online

23.10.2026

Registeranmeldungen im elektronischen Rechtsverkehr

23.10.2026

Logo von Deutsches Anwaltsinstitut e.V.
Umwelt‑ und Planungsrecht: Aktuelle Rechtsprechung und Gesetzgebung

23.10.2026

Kompass Rechtsschutzversicherung, Teil 2: Versicherungsfall und Obliegenheiten

26.10.2026

Das notarielle Nachlassverzeichnis – Sonderfragen

26.10.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH