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EuGH-Urteil nach Vorlage des VG Berlin: Keine Emis­si­ons­zer­ti­fi­kate für Air Berlin nach Insol­venz

20.01.2022

Flugzeuge aus der Flotte der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin am Flughafen Tegel in Berlin.

Flugzeuge aus der Flotte der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin am Flughafen Tegel in Berlin. Foto: Markus Mainka | stock.adobe.com

Nach der Insolvenz werden Air Berlin zugeteilte Emissionszertifikate entzogen. Der Insolvenzverwalter ficht den Bescheid an. Auf Vorlage des VG Berlin urteilt der EuGH, dass die Rücknahme rechtmäßig erfolgt ist.

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Air Berlin hat im Oktober 2017 den Flugbetrieb eingestellt, Anfang November wurde das Insolvenzverfahren über die Fluggesellschaft eröffnet. Im weiteren Verlauf nahm die Deutsche Emissionshandelsstelle die Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten für die Jahre 2013 bis 2020 teilweise zurück und zwar insoweit, als sie für den Zeitraum 2018 bis 2020 gedacht waren. Nach Auslegung der fünften Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist die Entscheidung der Behörde rechtmäßig (Urt. v. 20.01.2022; Rechtssache C-165/20).

Lucas Flöther, Insolvenzverwalter von Air Berlin, hatte den zugehörigen Bescheid vor dem Verwaltungsgericht (VG) Berlin angefochten. Das VG wandte sich mit einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH, der insbesondere die Richtlinie 2003/87 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in diesem Zusammenhang auslegen sollte.

Der EuGH gelangte zu der Entscheidung, dass "wenn ein Luftfahrzeugbetreiber während der fraglichen Handelsperiode für Treibhausgasemissionszertifikate seine Luftverkehrstätigkeit einstellt, die Anzahl der ihm kostenlos zugeteilten Treibhausgasemissionszertifikate im Verhältnis zu dem Teil dieser Handelsperiode, in dem diese Tätigkeit nicht mehr ausgeführt wird, herabzusetzen ist". Die Person, der die Zertifikate zugeteilt würden, müsse auch zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe der Zertifikate ein Luftfahrzeugbetreiber sein.

Flöther brachte vor, dass Air Berlin für das Jahr 2017 erhaltene Zertifikate bereits verkauft und darauf vertraut habe, dass die für 2018 zugeteilten Zertifikate Bestand hätten.

Dieser Argumentation folgte der EuGH nicht. Sofern ein Luftfahrzeugbetreiber seine Tätigkeit im Laufe einer Handelsperiode einstelle und damit seine Eigenschaft als Luftfahrzeugbetreiber im Sinne der Richtlinie 2003/87 verliere, so dass er die für die Jahre, in denen nun keine Luftverkehrstätigkeit mehr erfolge, zugeteilte Luftverkehrszertifikate nicht mehr erhalte, so könne sich der Insolvenzverwalter dieses ehemaligen Luftfahrzeugbetreibers nicht erfolgreich auf eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes berufen, so das Gericht.

Auf der Grundlage der EuGH-Auslegung wird nun das VG Berlin ein Urteil fällen.

sts/LTO-Redaktion

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EuGH-Urteil nach Vorlage des VG Berlin: . In: Legal Tribune Online, 20.01.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47267 (abgerufen am: 17.02.2026 )

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