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20941

Litigation-PR: Im Zweifel gegen den Ange­klagten

von Ass. jur. Martin Wohlrabe

21.10.2016

Fingerzeig auf Geschäftsmann

© cunaplus - Fotolia.com

Der Mediendruck in Wirtschaftsstrafverfahren ist erheblich. Kein Grund, sich einzugraben. Warum dies immer mehr Strafverteidiger erkennen und welche Alternativen es zur No-Comment-Strategie gibt, beschreibt Martin Wohlrabe.

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Der Mammutprozess gegen die ehemaligen Chefs der Deutschen Bank zeigt es: Am Ende eines mit viel medialer Aufmerksamkeit geführten Verfahrens wurden die Angeklagten freigesprochen. Das Landgericht München I hatte nach einem Jahr Verhandlungsdauer nicht einen einzigen Hinweis darauf gefunden, dass die ehemaligen Bank-Manager – darunter Rolf Breuer, Josef Ackermann und Jürgen Fitschen – sich des Prozessbetrugs schuldig gemacht hätten. Zwar wird sich nun auch der Bundesgerichtshof mit dem Fall befassen, doch eines steht schon heute fest: Trotz Freispruch ist der Reputationsschaden für die hochrangigen Manager enorm.

Denn unsere Pressefreiheit ist wie ein breiter Fluss: Sie trägt viel, leider manchmal auch viel Dreck. Wer dabei nicht redet, über den wird geredet – und das nicht immer gut. Das gilt auch und gerade in Strafverfahren. Ein Rechtsstreit endet eben nicht an der Türschwelle des Gerichtssaals, sondern setzt sich mit unverminderter Härte draußen fort. Dort also, wo sich die Menschen ihre Meinung bilden. Ein Strafverteidiger sagte mir neulich: "Mit No-Comment erreiche ich für meinen Mandanten heute vieles, aber sicher kein gesamtheitlich-zufriedenstellendes Ergebnis mehr."

Bislang begegneten Anwälte den Medien oft mit viel Unbehagen, fürchteten, öffentlich geäußerte Worte könnten ihnen später auf die Füße fallen. Das Handeln einiger Strafverteidiger konnte man schon mal als Aussageverweigerung beschreiben. Tatsächlich unterscheiden sich Gerichtssaal und Öffentlichkeit elementar: Vor Gericht gilt in dubio pro reo, aber wie oft vernehmen wir diesen Grundsatz über den reinen Wortlaut hinaus schon einmal medial? Nur selten und meist auch nur dann, wenn Kommunikatoren eine Menge Überzeugungsarbeit geleistet haben. Viel häufiger gilt hier: Im Zweifel gegen den Angeklagten.

Wer sich nicht äußert, gilt als schuldig

Die Öffentlichkeit hält beim staatsanwaltschaftlichen Anfangsverdacht den Beschuldigten erst einmal für schuldig – mindestens so lange bis seine Unschuld bewiesen ist. Schon vor mehr als zehn Jahren fand PR-Fachmann Kent Jarrell in den USA heraus: Wer die Vorwürfe einerseits abstreitet, andererseits aber sich nicht weiter zur Sache äußert, wird von knapp zwei Dritteln der Öffentlichkeit für schuldig gehalten. Besser daher: Keine "Kein-Kommentar-Strategie", mag sie auf den ersten Blick auch noch so verlockend und unkompliziert erscheinen. Denn sie wird als ein Schuldeingeständnis gewertet.

Strafverteidiger, die sich die Zeit für Hintergrundgespräche mit Multiplikatoren nehmen, können viel für ihre Mandanten erreichen. Medien sind offen für einordnende Hinweise abseits des juristischen Protokolls. Das haben nicht zuletzt die Staatsanwaltschaften festgestellt, die solche Gespräche anbieten. Damit lässt sich zwar nicht die Berichterstattung steuern, aber zumindest für Transparenz sorgen. Wer diese aufwändige Arbeit neben seiner anwaltlichen Tätigkeit nicht bewerkstelligen kann, benötigt eben Unterstützung. Doch Vorsicht: Nicht jeder, der über ein Adressbuch und ein Faxgerät verfügt, ist gleich ein guter PR-Berater. Ein juristischer Background gepaart mit breiter kommunikativer Krisenerfahrung ist für fundierte Litigation-PR das Minimum.

Die Heiligen sitzen selten auf der Anklagebank

Hans Dahs jun. hatte schon vor Jahren recht, als er schrieb: Die flankierende Begleitung der Verteidigungsarbeit durch Medienkontakte stehe "in ihrer Bedeutung zuweilen der Verteidigung in der Sache fast gleich". Während die katholische Kirche Jahrzehnte braucht, um Heilige zu schaffen, gelingt Medien dies meist viel schneller: Häufig sind schon wenige Stunden genug. Nur sitzen diese Heiligen eben selten auf der Anklagebank. Und wer doch einmal gar nichts sagen will, der sollte das zumindest gut begründen.

Eine gute Reputation ist wie ein funktionierendes Immunsystem. Auch wenn einem der Wind einmal kräftiger ins Gesicht bläst, hält es gesund. Oberste Priorität sollte daher haben, die Reputation des Beschuldigten unter allen Umständen zu schützen. Genau nach diesem Kriterium suchen sich solche Betroffenen auch vermehrt ihre Strafverteidiger aus. Denn es hilft keinem, wenn es am Ende heißt: Operation gelungen, Patient tot.

Martin Wohlrabe ist Geschäftsführer der PR-Agentur CONSILIUM Rechtskommunikation. Der Rechtsanwalt ist auf Litigation-PR spezialisiert.

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Martin Wohlrabe, Litigation-PR: . In: Legal Tribune Online, 21.10.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20941 (abgerufen am: 17.06.2025 )

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