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Virtuelle Hauptversammlungen: Wenn der Aktionär im Home­of­fice bleibt

Gastbeitrag von Richard Mayer-Uellner und Matthias Engelen

01.03.2021

Eine Frau nimmt an einer Videokonferenz teil

(c) Andrey Popov/stock.adobe.com

2020 hat der Gesetzgeber virtuelle Hauptversammlungen erstmals ermöglicht, jetzt sind die entsprechenden Regelungen nachgebessert worden. Was sich ändert und welche Fallstricke es gibt, beleuchten Matthias Engelen und Richard Mayer-Uellner.

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Als im vergangenen Jahr wegen der Covid-19-Pandemie Kontaktbeschränkungen angeordnet wurden, hatte das auch Auswirkungen auf viele Gesellschaften: Sie durften ihre Präsenzhauptversammlungen nicht mehr wie gewohnt durchführen. Allerdings hat der Gesetzgeber es ihnen mit den Regelungen in Art. 2 des Covid-19-Gesetzes erleichtert, virtuelle Hauptversammlungen durchzuführen.

Im Jahr 2020 lag das Augenmerk bei vielen Gesellschaften darauf, die virtuelle Hauptversammlung rechtssicher und gefasste Beschlüsse unangreifbar zu gestalten. Dabei konnten die Aktionärinnen und Aktionäre allerdings nicht in gleichem Maße von ihren Rechten Gebrauch machen wie in Präsenzveranstaltungen, was von Anlegervertretern stark kritisiert wurde. Der Gesetzgeber hat hierauf mit neuen Regelungen reagiert, die seit dem 28. Februar 2021 gelten.

Die zentrale Herausforderung im Jahr 2021 lautet: Wie können Aktionärsrechte, insbesondere das Fragerecht, stärker "virtualisiert" werden? Die Unternehmen stehen vor der Herausforderung, einerseits den Aktionären mehr Mitwirkungsmöglichkeiten zu bieten. Andererseits muss verhindert werden, dass virtuelle Hauptversammlungen, z.B. durch eine Anfragenflut von Aktionären, nicht mehr rechtssicher abgehalten werden können.

Eine weitere virtuelle Hauptversammlungssaison steht bevor

Voraussichtlich werden die Hauptversammlungen auch in diesem Jahr überwiegend virtuell stattfinden. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat vor diesem Hintergrund zunächst von der Verordnungsermächtigung in § 8 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG) Gebrauch gemacht und seine Geltung bis Ende 2021 verlängert. Der Grundstein für eine weitere virtuelle Hauptversammlungssaison ist damit gelegt.

Gleichzeitig hat der Gesetzgeber auf die aus Anlegerkreisen kommende Kritik am GesRuaCOVBekG reagiert und mit dem "Gesetz zur weiteren Verkürzung der Restschuldbefreiung und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie Miet- und Pachtrecht" die gesetzlichen Erleichterungen für virtuelle Hauptversammlungen kurzfristig angepasst.

Ziel der am 28. Februar 2021 in Kraft getretenen Änderungen ist es, die virtuelle Aktionärsversammlung einer klassischen Präsenzversammlung anzunähern. Besonders die Rechte der Aktionäre in der virtuellen Hauptversammlung sollen gestärkt werden.

Fragerecht statt Fragemöglichkeit

Eine der wichtigsten Änderungen besteht darin, dass die bloße "Fragemöglichkeit" der Aktionäre auf ein "Fragerecht" upgegradet wurde. Durfte der Vorstand in der ersten Saison virtueller Hauptversammlungen noch nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob er auf Aktionärsfragen antwortet, ist er jetzt dem Grunde nach dazu verpflichtet. Alle fristgerecht gestellten Fragen müssen beantwortet werden.

Ein Ermessen verbleibt dem Vorstand nur noch hinsichtlich des "Wie" der Beantwortung. Weiterhin zulässig bleibt, dass der Vorstand mehrere Fragen in einer Antwort zusammenfasst. Allerdings ist offen, wie mit einer - gegebenenfalls missbräuchlichen - Fragenflut umzugehen ist. Sollte sich dies nicht über die Möglichkeit der Zusammenfassung von Fragen in den Griff bekommen lassen, muss der Versammlungsleiter wie in einer Präsenzversammlung in Erwägung ziehen, eine zeitliche Obergrenze bei der Beantwortung der Fragen einzuziehen.

Bislang konnte der Vorstand anordnen, dass Aktionärsfragen zwei Tage vor der Versammlung im Wege der elektronischen Hauptversammlung einzureichen sind. Auch hier wurden die Aktionärsrechte gestärkt: Es darf nur noch vorgesehen werden, dass Fragen bis einen Tag vor der Versammlung einzureichen sind.

Ein direktes Rederecht muss es nicht geben

Es besteht aber weiter keine Pflicht, den Aktionären – wie in der Präsenzveranstaltung – ein direktes Frage- oder Rederecht einzuräumen. Dies wäre zwar rechtlich möglich und wird auch vereinzelt so gehandhabt, doch werden die meisten Aktiengesellschaften von dieser Möglichkeit wohl weiterhin keinen Gebrauch machen.

Hintergrund sind vor allem technische Unwägbarkeiten bei der Übertragung der Fragen auf Seiten der Aktionäre. Auch eine virtuelle Hauptversammlung muss ordnungsgemäß und zeitlich gestrafft "über die Bühne" gebracht werden können. Hinzu kommt, dass die Abstimmung mit dem meist nur virtuellen Back-Office es schwerer macht, kurzfristig auf unerwartete Aktionärsfragen zu reagieren.

Fiktionslösung für Gegenanträge und Wahlvorschläge

Das GesRuaCOVBekG sieht neben dem Fragerecht eine weitere wesentliche Änderung vor: Gegenanträge und Wahlvorschläge, die im Vorfeld der Hauptversammlung rechtzeitig eingereicht wurden, gelten jetzt als in der Hauptversammlung gestellt, wenn der Antragssteller ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.

Diese Antragsfiktion verpflichtet die Gesellschaft künftig, Gegenanträge und Wahlvorschläge in der Versammlung zu behandeln. Dies wurde bisher uneinheitlich gehandhabt: Manche Gesellschaften haben keine Möglichkeit von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen der Aktionäre vorgesehen, weil sie während der virtuellen Hauptversammlung nicht gestellt werden können.

Das Anfechtungsrecht in der virtuellen Hauptversammlung bleibt im Verhältnis zur Präsenzversammlung unverändert eingeschränkt. Nicht nur die Grundsatzentscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat zur virtuellen Hauptversammlung ist weiterhin unanfechtbar. Auch Beschlussmängelklagen können nicht auf die Verletzung der Vorschriften über die virtuelle Hauptversammlung gestützt werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Vorstand Aktionärsrechte vorsätzlich verletzt. Die beschriebene Problematik der Anfragenflut dürfte damit an rechtlicher Relevanz verlieren.

Gestärkte Aktionärsrechte – und eine Chance für die Unternehmen

Es ist dem Gesetzgeber gelungen, auf die Kritik der Anlegervertreter einzugehen und die virtuelle Hauptversammlung der klassischen Präsenzveranstaltung anzunähern. Das könnte dazu beitragen, diese virtuelle Variante langfristig neben der Präsenzhauptversammlung zu etablieren. Angesichts des zeitlichen und finanziellen Aufwands von Präsenzhauptversammlungen in ihrer bisherigen Form wäre das eine Option.

Auch wenn in virtuellen Hauptversammlungen die Aktionärsrechte (noch) eingeschränkt sind, ist die Teilnahme für die Aktionäre wesentlich unkomplizierter und weniger aufwendig. Aktiengesellschaften können das als Chance betrachten, einen breiteren Anlegerkreis zu erreichen und ihr Unternehmen transparent darzustellen. Bekannte Unternehmen aus den Vereinigten Staaten machen seit Jahren erfolgreich vor, wie man sich auf digitalen Events, Kanälen und Plattformen erfolgreich präsentiert. Warum sollte nicht auch eine Hauptversammlung dafür genutzt werden können?

Autoren: Dr. Richard Mayer-Uellner (Partner) und Matthias Engelen (Senior Associate) sind Rechtsanwälte der Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland am Standort Köln.

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Virtuelle Hauptversammlungen: . In: Legal Tribune Online, 01.03.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44385 (abgerufen am: 14.12.2025 )

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