Der Bundestag muss Einsicht in die Dokumente seines Wissenschaftlichen Dienstes gewähren, hat das BVerwG entschieden. Geklagt hatte ein Journalist, der sich von der Kanzlei Raue vertreten ließ. Der Bundestag vertraute auf Redeker.
Der Bundestag muss Unterlagen zur Plagiatsaffäre um den früheren Verteidigungsminister Karl-Theodor zu Guttenberg herausgeben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig vergangene Woche entschieden (Urt. v. 25.06.2015, Az: BVerwG 7 C 1.14) und damit ein entsprechendes erstinstanzliches Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt (Urt. v. 14.09.2015, Az.: 2 K 185.11). Das Oberverwaltungsgericht Berlin hatte die Klage in zweiter Instanz die Klage abgewiesen.
Der von Raue vertretene Journalist der Tageszeitung Die Welt hatte im Zusammenhang mit dem Plagiats-Vorwurf gegen Karl-Theodor zu Guttenberg Zugang zu acht Dokumenten des Wissenschaftlichen Diensts und des Sprachendienstes des Deutschen Bundestags beantragt. Die Verwaltung des Deutschen Bundestags verweigerte jedoch die Akteneinsicht. Nach ihrer Auffassung war das Informationsfreiheitsgesetz (IFG), das Journalisten einen Informationsanspruch gegenüber Behörden gewährt, nicht auf diese Bereiche der Bundestagsverwaltung anwendbar.
Das BVerwG hat sich dem nicht angeschlossen. Der Deutsche Bundestag sei, soweit es um Gutachten und sonstige Zuarbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geht, eine informationspflichtige Behörde. Er nehme in dieser Hinsicht Verwaltungsaufgaben wahr. An dieser rechtlichen Einordnung ändere sich nichts dadurch, dass die Abgeordneten diese Unterlagen für ihre parlamentarischen Tätigkeiten nutzen.
Raue für den Kläger:
Dr. Wolfram Hertel, Federführung, Öffentliches Recht, Berlin
Dr. Christoph-David Munding, Öffentliches Recht, Berlin
Dr. Anna-Sophie Hollenders, Urheberrecht, Berlin
Redeker Sellner Dahs für den Bundestag:
Gernot Lehr, Medienrecht, Bonn
Raue / Redeker: . In: Legal Tribune Online, 29.06.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16026 (abgerufen am: 13.12.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag