Im Streit um die Farbmarke Gelb hat Noerr den Langenscheidt Verlag in zwei Instanzen vor Gericht vertreten. In letzter Instanz bestätigte nun der BGH die Farbmarke des Verlags und stellte eine Verletzung dieser Marke durch die Beklagte, einen Anbieter von Sprachlernsoftware, fest. Die BGH-Vertretung hatte Jordan + Hall für den Verlag übernommen.
In der Revision bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln aus dem Jahr 2012. Damit bleibt es der Beklagten verboten, in Deutschland Sprachsoftware in gelber Verpackung zu vertreiben und zu bewerben (Urt. v. 18.09.2014, Az. I ZR 228/12).
Der Langenscheidt Verlag ist Inhaber der eingetragen Farbmarke Gelb. Der BGH sieht aufgrund hochgradiger Waren- und Zeichenähnlichkeit und einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Farbmarke Gelb die Voraussetzungen der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr als erfüllt an.
Für den Verlag waren Anwälte von Noerr und der IP-Kanzlei Maikowski & Ninnemann tätig, vor dem BGH außerdem die BGH-Anwälte von Jordan + Hall.
Noerr für Langenscheidt GmbH & Co. KG (1. und 2. Instanz)
Georg Jahn, Markenrecht, Partner, München
Jessica Loew, Markenrecht, Berlin
Patentanwälte Maikowski & Ninnemann für Langenscheidt GmbH & Co. KG
Dr. Michael Maikowski, Markenrecht, Berlin
Jordan + Hall Rechtsanwälte für Langenscheidt GmbH & Co. KG (BGH-Vertretung)
Noerr / Jordan + Hall / Maikowski & Ninnemann: . In: Legal Tribune Online, 22.09.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13259 (abgerufen am: 04.12.2024 )
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