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Niki-Insolvenzverfahren: LG Berlin muss über Zustän­dig­keit ent­scheiden

04.01.2018

Das Bild zeigt ein Niki-Flugzeug der Air Berlin, das im Kontext der Insolvenzverfahren eine wichtige Rolle spielt.

© Ken Fielding, CC BY-SA 3.0, Wikimedia Commons - Zuschnitt und Skalierung durch LTO

Den Streit um die Frage, ob das Insolvenzverfahren über die Fluglinie Niki in Deutschland geführt werden kann, wird das LG Berlin entscheiden. Das AG Charlottenburg hat einer Beschwerde des Fluggastrechte-Portals Fairplane nicht abgeholfen.

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Das Amtsgericht (AG) Berlin Charlottenburg bleibt bei seiner Auffassung: Das Insolvenzverfahren über die Air-Berlin-Tochter Niki soll in Deutschland geführt werden. Es half einer Beschwerde des Fluggastrechte-Portals Fairplane nicht ab und legte sie deshalb dem Landgericht (LG) Berlin zur Entscheidung vor (Beschl. v. 04.01.2018; Az.: 36n IN 6433/17).

Fairplane wollte mit der Beschwerde erreichen, dass das Insolvenzverfahren über Niki in Österreich und nicht in Deutschland geführt wird, weil das Unternehmen seinen Sitz in der Alpenrepublik hat. Das AG Charlottenburg geht jedoch weiter davon aus, international zuständig zu sein. Maßgebliche Umstände sprächen dafür, dass der für die Zuständigkeit wichtige "Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen" (Center of Main Interest, COMI) sich nicht in Wien, sondern in Berlin befinde, teilte das Gericht am Donnerstag mit. Niki sei nach gesellschaftsrechtlichen Beherrschungsgrundsätzen und operativ in den Konzern der Air-Berlin-Gruppe eingegliedert. Beispielsweise haben Passagiere, die einen Flug mit Niki gebucht haben, nach außen erkennbar den Vertrag mit Air Berlin geschlossen.

Fairplane sah die "die Gefahr eines latenten Interessenskonflikts", weil die Insolvenzverfahren für Air Berlin und Niki in einer Hand liegen: Prof. Dr. Lucas Flöther, der Sachwalter von Air Berlin ist, wurde vom Gericht zum vorläufigen Insolvenzverwalter von Niki bestellt. Werde das Verfahren in Österreich durchgeführt, könnten auch die Ansprüche Tausender geschädigter Passagiere besser durchgesetzt werden, argumentierte Fairplane weiter.

Flöthers Sprecher Christoph Möller widersprach dem Vorwurf des Interessenskonflikts gegenüber LTO. Das Insolvenzgericht habe bereits im Air-Berlin-Verfahren auf Bitten von Flöther einen Sonderinsolvenzverwalter bestellt, der im Falle möglicher Interessenkollisionen tätig werde. Auch im Niki-Verfahren habe Flöther darum gebeten. Eine solche Bestellung erfolgt jedoch erst, wenn das Verfahren eröffnet wird.

Das LG Berlin muss nun über die sofortige Beschwerde von Fairplane befinden. Da eine Eilbedürftigkeit vorliegt, ist eine kurzfristige Entscheidung zu erwarten - nach Angaben aus Gerichtskreisen aber nicht mehr in dieser Woche. Fairplane hat parallel zur Beschwerde in Berlin Insolvenzantrag beim österreichischen Landesgericht Korneuburg gestellt. Das österreichische Gericht will aber vor nächster Woche nicht darüber entscheiden, vermutlich wartet es die Entscheidung in Berlin ab.

ah/LTO-Redaktion

mit Material von dpa

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Niki-Insolvenzverfahren: . In: Legal Tribune Online, 04.01.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/26317 (abgerufen am: 13.06.2026 )

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