Die Gemeinde Haßloch muss nicht offenlegen, wie die Gemeindewerke Haßloch GmbH den Nahwärmepreis kalkuliert. Einen Antrag zur Offenlegung hat das OVG Rheinland-Pfalz in einer Berufungsverhandlung abgelehnt. FPS Rechtsanwälte hat die Gemeinde in dem Verfahren vertreten.
Kläger war der Eigentümer eines Hausgrundstücks in einem Neubaugebiet, für das auf Grund der Gemeindesatzung ein Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der Nahwärmeversorgung gilt. Der Eigentümer hatte, gestützt auf das Landesinformationsgesetz, die Offenlegung der Kalkulation der Endverbraucherpreise in der Nahwärmeversorgung verlangt.
Dies lehnte die Gemeinde Haßloch als Mehrheitseigentümerin der Gemeindewerke unter Berufung auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ab. Das angerufene Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße gab zunächst der Klage des Hauseigentümers im Wesentlichen statt und begründete dies mit der Monopolstellung der Gemeindewerke aufgrund des Anschluss- und Benutzungszwangs, der eine Berufung auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen nicht zuließe.
Dies sah das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Berufungsverfahren anders. Der Herausgabe der Informationen zur Kalkulation der Endverbraucherpreise für Nahwärme stehe das berechtigte Interesse der Gemeindewerke auf Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen entgegen. Dies ergebe sich daraus, dass die Gemeindewerke nur für die Nahwärmeversorgung in dem Neubaugebiet eine Monopolstellung hätten.
Ansonsten stünden sie aber im Bereich der Gasversorgung mit weiteren Anbietern im Wettbewerb. Die Offenlegung der Kalkulationsunterlagen für die Nahwärmepreise könnte damit den Wettbewerbern Rückschlüsse auf die Gaspreiskalkulation der Gemeindewerke ermöglichen, so das Gericht.
Die Gemeinde Haßloch wurde in beiden Instanzen durch FPS vertreten.
FPS für die Gemeinde Haßloch:
Dr. Hans-Christoph Thomale, Federführung, Energierecht, Frankfurt
FPS Rechtsanwälte: . In: Legal Tribune Online, 14.04.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15225 (abgerufen am: 08.12.2024 )
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