Esche Schümann Commichau: BUND darf sich all­ge­mein­po­li­tisch betä­tigen

09.08.2017

Eine gemeinnützige Körperschaft, die den Umweltschutz fördert, darf sich auch mit allgemeinpolitischen Themen befassen, entschied der BFH. Die Finanzrichter gaben der Revision des BUND, vertreten durch Esche, statt.

Laut dem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH; Urt. v. 20.03.2017, Az.: X R 13/15) kann eine gemeinnützige Körperschaft, die nach ihrer Satzung den Umweltschutz fördert, sich mit allgemeinpolitischen Themen befassen, sofern sie parteipolitisch neutral bleibt, sich an ihre satzungsmäßigen Ziele hält und die von der Körperschaft vertretenen Auffassungen objektiv und sachlich fundiert sind.

Im Bereich des Umweltschutzes könne ein großer Teil der wirksamen Maßnahmen nicht durch den Einzelnen, sondern nur durch den Gesetzgeber getroffen werden, begründen die Finanzrichter ihre Entscheidung. Sie haben der Revision des BUND Hamburg e.V. auf ein Urteil des Finanzgericht (FG) Hamburg vom 25. Februar 2015 hin stattgegeben, das Verfahren aber zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurückverwiesen.

In dem Fall hatte ein Spender dem BUND Hamburg einen Geldbetrag zugewendet. Die Spende war zweckgebunden und sollte die Durchführung eines Volksbegehrens unterstützen, das die Rekommunalisierung von Energienetzen zum Gegenstand hatte. Der Verein stellte hierfür eine Zuwendungsbestätigung aus. Das Finanzamt hielt dies für unzulässig, weil die Unterstützung eines Volksbegehrens eine unzulässige politische Betätigung darstelle und der Umweltschutz durch ein Volksbegehren nicht unmittelbar gefördert werde.

Finanzgericht hatte die Klage abgewiesen, weil das Geld vom falschen Konto floss

Das Finanzgericht hat diese Fragen offengelassen, die Klage aber schon deshalb abgewiesen, weil der Verein seine Aufwendungen für das Volksbegehren nicht von dem Bankkonto, auf dem die Spende eingegangen war, sondern von einem anderen Bankkonto bezahlt hatte.

Dem ist der BFH nicht gefolgt. Nach dem Urteil des BFH verlangt das gemeinnützigkeitsrechtliche Gebot zeitnaher Mittelverwendung nicht, genau den konkreten, von einem Spender zugewendeten Geldschein oder genau das auf einem bestimmten Bankkonto durch Spendeneingänge entstandene Guthaben innerhalb der gesetzlichen Frist für die gemeinnützigen Zwecke zu verwenden. Es genüge, wenn die projektbezogenen Aufwendungen von einem anderen Bankkonto der Körperschaft bezahlt werden, so die Richter. Es komme allein auf eine Saldo-Betrachtung an.

BFH hält Unterstützung des Volksbegehrens für zulässig

In seinem Urteil weist der BFH ausdrücklich darauf hin, dass er die im Einspruchsverfahren vom Finanzamt vertretene These zum zulässigen Ausmaß des politischen Engagements gemeinnütziger Körperschaften nicht für überzeugend hält.

Das Finanzamt hatte es für gemeinnützigkeitsschädlich gehalten, dass sich der BUND im Rahmen der Verfolgung seiner gemeinnützigen Klimaschutzziele für ein Volksbegehren zum Rückkauf der Energienetze in Hamburg eingesetzt hatte. Der BFH sieht in der Unterstützung dieser Initiative dagegen durchaus eine mögliche Förderung des Umweltschutzes.

Der BUND Hamburg ließ sich in dem Verfahren von Esche Schümann Commichau vertreten; federführend war der Partner Dr. Robert Schütz.

ah/LTO-Redaktion

Beteiligte Kanzleien

Beteiligte Personen

Esche Schümann Commichau für BUND Hamburg e.V.:

Dr. Robert Schütz, Steuerrecht, Partner, Hamburg

Dr. Julia Runte, Steuerrecht, Partnerin, Hamburg

Zitiervorschlag

Esche Schümann Commichau: . In: Legal Tribune Online, 09.08.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23875 (abgerufen am: 15.10.2024 )

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