Unfallschutz im Pausenraum, in der Kliniktoilette oder als Kandidat bei "Wetten, dass...?": Das Bundessozialgericht hat auch 2025 wieder viel entschieden, von dem man gehört haben sollte.
Als ein Verfahren am Bundessozialgericht (BSG) so ein großes Medieninteresse wie im September 2025 ausgelöst hatte, ging es im Jahr 2019 um die Sozialversicherungsbeiträge für Honorarpflegekräfte. Im vergangenen Herbst zog die Präsenz des ehemaligen "Wetten, dass...?"-Kandidaten Samuel Koch viele Medienvertreter und Besucher nach Kassel.
Neben spannenden Fachfragen gab es auch personelle Neuigkeiten: Mit der Ernennung zum Vorsitzenden Richter übernahm Prof. Dr. Dirk Bieresborn den Vorsitz in dem insbesondere für das Schwerbehindertenrecht, Streitigkeiten aus dem sozialen Entschädigungsrecht und Elterngeld sowie die Versicherungspflicht für Landwirte zuständigen 9./10. Senat von Prof. Dr. Jens Kaltenstein. Kaltenstein übernahm den Vorsitz des 5. Senats (gesetzliche Rentenversicherung).
Auch Prof. Dr. Thomas Flint wurde zum Vorsitzenden Richter ernannt, er übernahm den Vorsitz in dem für Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Künstlersozialversicherung zuständigen 3. Senat. Den hatte bis zum Eintritt in den Ruhestand schon Mitte 2024 Prof. Dr. Bernd Schütze inne.
Weitere Veränderungen sind für das kommende Jahr schon absehbar, denn zum Jahresende 2025 geht auch Prof. Sabine Knickrehm, Vorsitzende des 7. und 11. Senats, in den Ruhestand.
1/13 Freiwillige Beiträge zählen nicht für Zuschlag zur Grundrente
Für die Grundrente zählen nur Pflichtbeiträge, freiwillige Beiträge werden nicht berücksichtigt. Diese Ungleichbehandlung verstößt nicht gegen das Grundgesetz, entschied der Fünfte Senat des BSG (Urt. v. 05.06.2025, Az. B 5 R 3/24 R) und bestätigte damit die Rechtsauffassung der Vorinstanzen.
Geklagt hatte ein Rentner gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRB), der vorwiegend freiwillig aus selbstständiger Tätigkeit eingezahlt hatte. Er wollte den Grundrentenzuschlag, den Renter:innen bekommen, wenn sie mindestens 33 Jahre Pflichtbeiträge geleistet haben.
Nach der BSG-Entscheidung ist der grundsätzliche Unterschied zwischen Pflicht- und freiwilliger Versicherung hier maßgeblich: Denn während Pflichtversicherte abhängig von ihrem Einkommen Beiträge leisten müssten, könnten freiwillig Versicherte Zeitpunkt und Höhe ihrer Beiträge weitgehend selbst bestimmen – und hätten im Großteil unmittelbar vor Einführung der Grundrente lediglich den Mindestbeitrag entrichtet. Pflichtversicherte hingegen seien die größte Gruppe innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung und leisteten mit ihren regelmäßigen, einkommensabhängigen Beiträgen einen weitaus größeren Anteil zur Finanzierung des Systems.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 28.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58921 (abgerufen am: 19.02.2026 )
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