9/13 Freiwillige Krankenversicherungsbeiträge auch bei ausbleibendem Gehalt
Ein freiwillig Krankenversicherter hat aus seinem Arbeitsentgelt die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen, auch wenn er kein Gehalt bekommen hat. Denn für die Höhe des Beitrags gilt – ebenso wie für die Feststellung von Versicherungs- und Beitragspflicht – das Entstehungsprinzip gem. § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB IV (Urt. v. 10. 12.2025, Az. B 6a/12 KR 1/24 R).
Danach entstehen die Beitragsansprüche der Versicherungsträger, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen, teilte das BSG mit. Maßgebend für das Entstehen von Beitragsansprüchen auf Arbeitsentgelt sei damit allein der arbeitsrechtlich geschuldete Entgeltanspruch, ohne Rücksicht darauf, ob und in welcher Höhe dieser Anspruch im Ergebnis durch Entgeltzahlung erfüllt wird. Das gilt für freiwillig Versicherte ebenso wie für Pflichtversicherte, stellte der Senat klar.
Darin liege auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Grundgesetz, weder gegenüber pflichtversicherten Beschäftigten noch gegenüber selbstständigen, freiwillig Versicherten.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 28.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58921 (abgerufen am: 18.02.2026 )
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