7/13 Im EU-Ausland erbrachte Kindererziehungszeiten zählen für die Rente
Für die deutsche Rente zählen Kindererziehungszeiten rentensteigernd, die in einem EU-Mitgliedstaat erbracht wurden. Das gilt auch dann, wenn diese Zeiten dort wegen Nichterfüllung der Mindestversicherungszeit nicht zu einem Rentenanspruch führten (Urt. v. 27. 03.2025, Az. B 5 R 16/23 R).
Das BSG folgte mit diesem Urteil der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Der hatte entschieden, dass ein Mitgliedstaat bei der Rentenzahlung die Kindererziehungsleistung in einem anderen Mitgliedstaat unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigen muss. Das gilt, wenn die betroffene Person ausschließlich in dem die Rente gewährenden Mitgliedstaat Versicherungszeiten erworben hat. Eine andere Bewertung würde zu einer Benachteiligung der Frau führen, nur weil sie von ihrem Recht auf Unionsbürgerfreizügigkeit Gebrauch gemacht hat.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 28.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58921 (abgerufen am: 18.02.2026 )
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