6/13 Kein Verletztengeld für Ex-Fußballprofi bei fortlaufenden Einkünften
Erzielt ein Ex-Fußballprofi unvermindert Einkünfte aus der eigenen Physiotherapiepraxis, hat er zwar dem Grunde nach Anspruch auf Verletztengeld gem. § 45 SGV VII. Erzieltes Einkommen wird allerdings auch während einer Arbeitsunfähigkeit vollständig angerechnet (Urt. v. 25.03.2025, Az. B 2 U 2/23 R).
Verletztengeld wird gem. $ 45 Abs. 1 SGB VII erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind. In dieser Zeit Einkünfte werden aber gem. §§ 52, 15 SGB VII angerechnet.
Der Ex-Profi argumentierte zwar, dass ein Teil seines Einkommens aus der Praxis ihm unabhängig von seiner Mitarbeit zufließe – dieser Teil dürfe nicht auf das Verletztengeld angerechnet werden. Alle Instanzen sahen das aber anders: Eine Differenzierung von Arbeitseinkommen aus persönlicher Mitarbeit und sonstigen Tätigkeiten sei nicht möglich. Erzieltes Einkommen sei anzurechnen, hier führe das zum Ausschluss des Verletztengeldes.
Allerdings seien andere Fälle – so hat es das BSG auch schon entschieden – denkbar, in denen der Ausfall eines Unternehmers tatsächlich zu finanziellen Einbußen führe; die Entscheidung war also kein Abweichen von der früheren Rechtsprechung des BSG.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 28.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58921 (abgerufen am: 18.02.2026 )
Infos zum Zitiervorschlag