Sollte man kennen: 13 wich­tige BSG-Ent­schei­dungen 2025

von Tanja Podolski

28.12.2025

3/13 Kein Unfallschutz beim Kaffeeholen, aber im frisch gewischten Pausenraum

Kaffeeholen und Kaffeetrinken im Büro sind in aller Regel eigenwirtschaftliche Verrichtungen, bei denen kein Unfallversicherungsschutz besteht. Wenn aber der Unfall im extra vorgesehenen Pausenraum geschieht, liegt ein Arbeitsunfall vor (Urt.v.24.09.2025, Az. B 2 U 11/23 R).  

Eine Frau war im Pausenraum gestürzt, weil sie sich wie jeden Tag einen Kaffee holen wollte. Doch sie rutschte aus, weil der Boden des Raumes frisch gewischt war – und das sei eine besondere betriebliche Gefahr bei der Arbeit. Denn der Raum sei vom Arbeitgeber speziell dazu bestimmt gewesen, dass Angestellte dort ihre Getränke holen können.

Zitiervorschlag

Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 28.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58921 (abgerufen am: 18.02.2026 )

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