2/13 Einkommen des Ehepartners zählt für Grundrentenzuschlag
Bei der Berechnung der Bedürftigkeit für einen Rentenzuschlag wird das Einkommen von Ehegatten berücksichtigt. Dass es bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften anders läuft und dort das Einkommen nicht angerechnet wird, ist kein Verstoß gegen Verfassungsrecht, entschied das Bundessozialgericht (BSG, Urt. v. 27.11.2025, Az. B 5 R 9/24 R).
Die Anrechnung bei Ehegatten ist in § 97a Sozialgesetzbuch (SGB) VI normiert und für die Unterschiede bei Ehen und nichtehelichen Lebensgemeinschaften gebe es gute Gründe, so der Fünfte Senat. Denn Eheleute unterlägen einer gesteigerten bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht, während Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einander keinen gesetzlichen Unterhalt schulden. Die unterschiedliche Handhabung aufgrund der divergierenden Absicherung sei daher eine vertretbare Würdigung des Lebenssachverhaltes. Das habe der Gesetzgeber so gewollt.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 28.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58921 (abgerufen am: 17.02.2026 )
Infos zum Zitiervorschlag