13/13 Entscheidung als Einzelrichter am LSG als absoluter Revisionsgrund
Eine Entscheidung darf am LSG dann nicht durch einen konsentierten Einzelrichter ergehen, wenn aus sachfremden Erwägungen auf eine Entscheidung durch einen vollbesetzten Senat verzichtet wurde. In dem Fall ist das Berufungsgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt und das Verfahren leidet an einem absoluten Revisionsgrund, so der 9./10. Senat des BSG (Urt. v. 11.12.2025, Az. B 9 V 1/24 R).
So geschehen war es am LSG NRW in Essen. Dort hatte der Einzelrichter das bereits sieben Jahre dauernde Verfahren ans SG zurückverwiesen, gleichzeitig aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zugelassen. In so einem Fall ist die Entscheidung nach der Rechtsprechung des BSG in der Regel ermessens- und damit verfahrensfehlerhaft. Das gilt selbst dann, wenn die Beteiligten ihr Einverständnis zu diesem Vorgehen erklärt haben – falls aus sachfremden Erwägungen auf eine Senatsentscheidung verzichtet wurde.
So lag der Fall nach Ansicht des BSG hier. Denn in dem Urteil des Einzelrichters heißt es wörtlich: "Dass das erkennende Gericht dabei den Weg der konsentierten Einzelrichtentscheidung gewählt hat, hängt damit zusammen, dass der erkennende Senat seit rund drei Jahren keinen regulären Vorsitzenden hat, sondern im Drei-Monats-Wechsel von unterschiedlichen Senatsvorsitzenden vertretungsweise geschleppt wird, sodass es im erkennenden Senat keinen festen Spruchkörper gibt."
Das BSG stellte jedoch fest, dass es gleichwohl Entscheidungen des zuständigen Senats als Kollegialorgan gab. Zudem liege ein Verstoß gegen § 159 Absatz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vor. Das LSG müsse sich nämlich mit Blick auf die bereits lange Dauer des Verfahrens um eine Beendigung bemühen, eine Zurückweisung ans SG sei damit ausgeschlossen gewesen.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 28.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58921 (abgerufen am: 18.02.2026 )
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