11/13 Keine Familienversicherung bei Einkommen aus Vermietung
Für die Ermittlung des Einkommens zur Feststellung von Status und Beitragshöhe darf die Versicherung den letzten ergangenen Einkommensteuerbescheid zugrunde legen (Urt. v. 10.12.2025, Az. B 6a/12 KA 10/24 R). So hatten es auch die Vorinstanzen entschieden (LSG NRW, Urt. v. 07.12.2023, Az. L 5 KR 592/21).
Der Kläger war bei der beklagten Versicherung während des Bezugs von Arbeitslosengeld kranken- und pflegeversichert, seine Ehefrau als Selbstständige ebenda freiwillig versichert. Mit dem Auslaufen des Arbeitslosengeldes wollte er in eine Familienversicherung wechseln. Als die Versicherung aber später die Einkünfte abfragte, machte der Mann keine Angaben. Die Versicherung legte daher den letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheid zugrunde, aus dem sich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 12.000 Euro ergaben – und beendete zu Recht rückwirkend die Familienversicherung. Den Einwand, das seien nur "fiktive Einkünfte", ließ keine Instanz gelten. Auch der Vertrauensschutz stand in diesem Fall der rückwirkenden Beendigung der Familienversicherung nicht entgegen, entschied der Senat. Ein Verwaltungsakt über deren Bestehen sei nie ergangen.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 28.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58921 (abgerufen am: 18.02.2026 )
Infos zum Zitiervorschlag