10/13 Arbeitnehmerüberlassung bleibt Arbeitnehmerüberlassung
Wenn ein Unternehmen die Tätigkeit als gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung ausschließlich auf eine bestimmte Branche ausrichtet, liegt darin keine wesentliche Umgestaltung des Unternehmens (Urt. v. 09.12.2025, Az. B 2 U 15/23 R).
In dem Verfahren wollte ein Unternehmen von der Mitgliedschaft in der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft in die Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse wechseln. Allerdings betreibt das klagende Unternehmen nach den Erkenntnissen des Senats unverändert Arbeitnehmerüberlassung, auch wenn die Leiharbeitskräfte nunmehr überwiegend an einzelne Unternehmen eines einzigen Konzerns überlassen werden.
Der Senat stellte klar, dass er sich bisher zwar nicht abschließend zur Zuständigkeit bei monostrukturellen Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung geäußert hat (Urt. v. 09.05.2006, Az. B 2 U 34/04 R), seine Rechtsauffassung mit dieser Entscheidung aber präzisiert. Das gilt dahingehend, dass bei diesen Unternehmen die Auffangzuständigkeit der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft gegeben ist. Ansonsten käme es in der Praxis zu erheblichen Rechtsunsicherheiten und würde weitere Zuständigkeitsstreitigkeiten befördern.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 28.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58921 (abgerufen am: 17.02.2026 )
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