8/9 Verbraucherschützer dürfen Datenschutz einklagen
Der BGH hat am 27. März 2025 in einem Verfahren zwischen dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und Meta Platforms Ireland Limited (vormals Facebook) entschieden, dass Verbraucherschutzverbände berechtigt sind, Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zivilrechtlich geltend zu machen (Urt. v. 27.03.2025, Az. I ZR 186/17).
Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand die Frage, ob der vzbv – ohne Auftrag einzelner Betroffener – gegen datenschutzrechtliche Verstöße von Meta vorgehen durfte. Hintergrund war die Präsentation von sogenannten Online-Spielen im "App-Center" von Facebook aus dem Jahr 2012: Wer dort per Klick "Sofort spielen" auswählte, willigte nach Ansicht der Verbraucherschützer in die Weitergabe persönlicher Daten an Drittanbieter ein, ohne ausreichend über Umfang und Zweck informiert worden zu sein. Das Landgericht und das Kammergericht Berlin hatten diese Verstöße zuvor bejaht.
Der BGH bestätigte nun die Klagebefugnis der Verbraucherschutzverbände. Die Richter stützten ihre Entscheidung auf Art. 80 Abs. 2 DSGVO in Verbindung mit den Verbandsklageregelungen des deutschen Rechts, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) und § 8 Abs. 3 Nr. 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Danach können qualifizierte Einrichtungen wie Verbraucherschutzverbände Verstöße gegen datenschutz- und wettbewerbsrechtliche Pflichten vor den Zivilgerichten verfolgen, auch ohne dass ein konkreter Betroffener benannt wird. Das können etwa unzureichende Informationspflichten oder unangemessen benachteiligende Allgemeine Geschäftsbedingungen sein.
Diese nationale Rechtsauslegung steht laut BGH nicht im Widerspruch zur DSGVO, sondern entspricht dem europäischen Verbandsklagerecht und der Zielsetzung der DSGVO, den Datenschutz auch kollektiv durchsetzbar zu machen.
Inhaltlich bestätigte der BGH damit, dass Meta in seinem App-Center gegen datenschutzrechtliche Vorgaben verstoßen hat, weil Nutzer nicht hinreichend in transparenter und verständlicher Weise über die Erhebung und Weitergabe personenbezogener Daten aufgeklärt worden seien. Durch die Kombination datenschutz- und wettbewerbsrechtlicher Normen können Verbraucherschützer künftig verstärkt Unterlassungsansprüche gegen Datenschutzverstöße großer digitaler Anbieter durchsetzen. Der vzbv und andere Verbände begrüßten die Entscheidung als Stärkung des digitalen Verbraucherschutzes, weil Verbraucher sonst in der Praxis oft machtlos gegenüber datenhungrigen Plattformen stünden.
Die Entscheidung des BGH hat nicht nur Bedeutung für den konkreten Meta-Fall, sondern weitere Verfahren gegen Datenschutzverstöße deutscher Verbraucherschutzverbände, weil sie die Bedingungen für die Verbandsklage nach DSGVO-Verstößen klarstellt. Dadurch können künftig DSGVO-relevante Rechtsverstöße auch kollektiv zivilrechtlich verfolgt werden, ohne dass jeder einzelne Betroffene vor Gericht ziehen müsste.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 01.01.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58942 (abgerufen am: 09.09.2026 )
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