Sollte man kennen: Neun wich­tige BGH-Ent­schei­dungen aus 2025

von Dr. Markus Sehl

01.01.2026

7/9 Einziehung von dubios finanzierten Immobilien doch möglich

Der BGH hat eine Entscheidung des Landgerichts Berlin zur Einziehung mehrerer Immobilien aufgehoben und zur Neuentscheidung zurückverwiesen. Im Zentrum steht ein selbstständiges Einziehungsverfahren gegen ein damals 18-jähriges Mitglied der aus Berlin bekannten Großfamilie Remmo. Der junge Mann soll zwischen 2012 und 2018 mehrere Immobilien im Gesamtwert von knapp 1,9 Millionen Euro erworben hatte. Die Staatsanwaltschaft Berlin hatte die Einziehung dieser Vermögenswerte – darunter sechs Wohnungen und Häuser, sowie Miet‑ und Pachtforderungen und außerdem eine Inhabergrundschuld – beantragt. Für sie bestand der Verdacht, dass die Immobilienkäufe mit Geldmitteln finanziert worden seien, die aus rechtswidrigen Taten (insbesondere Geldwäsche) stammten. Das Landgericht Berlin lehnte die Einziehung jedoch im Dezember 2023 ab, weil es nach eigener Überzeugung nicht habe feststellen können, dass die Immobilien ausschließlich aus illegalen Mitteln finanziert worden seien. 

Der BGH stellte in seinem Urteil vom 17. Juli 2025 (Az. 5 StR 465/24) klar, dass das Landgericht bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals des "Herrührens" nach § 76a StGB den falschen Maßstab angelegt und die Beweise rechtsfehlerhaft gewürdigt habe. Entscheidend sei nicht, dass eine Immobilie ausschließlich mit illegalen Mitteln bezahlt wurde; vielmehr müsse – bei wirtschaftlicher Betrachtung – ein nicht völlig unerheblicher Anteil des Wertes auf rechtswidrige Taten zurückgehen. Auch eine Mischfinanzierung aus legalen und illegalen Quellen könne ausreichend sein, um das "Herrühren" zu begründen. 

Nach Auffassung des BGH darf die Einziehungsprüfung nicht bei der isolierten Bewertung einzelner Zahlungen stehen bleiben; vielmehr sei eine Gesamtschau der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Herkunft der Mittel geboten. Insbesondere müsse berücksichtigt werden, ob Zahlungsströme, Bankdarlehen oder andere Finanzierungsformen – etwa zur Einschleusung von inkriminierten Mitteln in den legalen Zahlungsverkehr – auf eine inkriminierte Herkunft schließen lassen. 

Das BGH‑Urteil verwies den Fall zur erneuten Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurück. Dort muss nun – unter Berücksichtigung der vom BGH aufgezeigten Maßstäbe – erneut über die Einziehung der Grundstücke und übrigen Vermögenswerte entschieden werden. 

Zitiervorschlag

Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 01.01.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58942 (abgerufen am: 09.09.2026 )

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