Sollte man kennen: Neun wich­tige BGH-Ent­schei­dungen aus 2025

von Dr. Markus Sehl

01.01.2026

5/9 Geld zurück und Verjährung bei Kontogebühren

Der BGH hat in einem Verfahren über die Rückzahlung unrechtmäßig erhobener Kontoführungsentgelte wichtige Grundsätze für Verbraucheransprüche bekräftigt und zugleich die Frage der Verjährung klargestellt. Anlass war eine Musterfeststellungsklage eines Verbraucherschutzverbands gegen die Berliner Sparkasse, die in ihren AGB eine sogenannte Zustimmungsfiktionsklausel nutzte. Solche Klauseln hatten den Kunden stillschweigend die Zustimmung zu Gebühren- und Vertragsänderungen unterstellt – eine Praxis, die der BGH bereits 2021 für unzulässig erklärt hatte. 

In seinem Urteil (v. 03.06.2025, Az. XI ZR 45/24)entschied der XI. Zivilsenat nun, dass Banken und Sparkassen keine Rechtsgrundlage für Kontoführungsentgelte haben, die auf einer unwirksamen Zustimmungsfiktionsklausel basieren. Kunden können daher sämtliche entgeltlichen Zahlungen im Zusammenhang mit der Kontonutzung ohne Rechtsgrund zurückverlangen, selbst wenn sie diese Entgelte über einen längeren Zeitraum hinweg entrichtet haben.

Gleichzeitig gab es einen Teilerfolg für die Banken: Die Erstattungsansprüche unterliegen der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Der Senat betonte, dass es den Verbrauchern zumutbar war, schon vor dem BGH-Urteil von 2021 gegen unzulässige Klauseln vorzugehen, weil zuvor keine unsichere Rechtslage bestanden habe. Schon aus vorheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung habe sich keine Billigung von Zustimmungsfiktionsklauseln entnehmen lassen, vielmehr habe das Urteil von 2021 auf einer Linie mit einem Urteil des III. Zivilsenats von 2007 gelegen. Damals sei eine in AGB enthaltene Zustimmungsfiktionsklausel ebenfalls für unwirksam erklärt worden, weil für grundlegende Änderungen von vertraglichen Beziehungen ein den Erfordernissen der §§ 145ff. BGB genügender Änderungsvertrag notwendig ist. 

Trotz des verbraucherfreundlichen BGH-Urteils von 2021 haben bislang nur wenige Kunden ihre Ansprüche geltend gemacht, unter anderem wegen Unkenntnis oder Scheu vor dem Aufwand.

Zitiervorschlag

Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 01.01.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58942 (abgerufen am: 05.09.2026 )

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