4/9 Wann die Anwaltsfortbildung einer Zulassung bedarf
Diese Entscheidung hat zumindest kurzzeitig für viel Aufregung in der Coaching-Szene und bei Anbietern für Online-Kurse gesorgt. Der BGH hat in einem viel beachteten Urteil klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Online-Fortbildungen und ähnliche Angebote einer staatlichen Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) bedürfen (Urt. v. 12.6.2025, Az. III ZR 109/24). Anlass war ein hochpreisiges neunmonatiges Mentoring-Programm, das – überwiegend asynchron und mit der Möglichkeit zur Überwachung des Lernerfolgs – online angeboten wurde. Da der Anbieter keine Zulassung durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) nach § 12 FernUSG vorweisen konnte, erklärte der BGH den Vertrag für nichtig und verpflichtete den Anbieter zur Rückzahlung bereits gezahlter Kursentgelte.
Im Urteil vom 12. Juni 2025 betonte der Senat, dass es nicht auf den Status des Teilnehmers – etwa als Verbraucher oder Unternehmer – ankommt: Das FernUSG gelte grundsätzlich für entgeltliche Bildungs- oder Fortbildungsangebote, bei denen Lehrender und Lernender überwiegend räumlich getrennt sind und der Lernerfolg kontrolliert werden kann. Die Verletzung behördlicher Zulassungsvorschriften mache den Lehrgangsvertrag nach § 7 FernUSG nichtig, mit der Folge, dass Teilnehmer bereits erbrachte Zahlungen zurückverlangen können.
Für klassische Anwalt-Fortbildungen bedeutet das aber nicht das Ende der Onlineseminare, wie die Zentralstelle für Fernunterricht nachträglich klargestellt hat. Synchron in Echtzeit stattfindende Online-Veranstaltungen – also "Live-Webinare" ohne begleitende asynchrone Lernmodule und Abrufmöglichkeiten – fallen in der Regel nicht unter den Anwendungsbereich des FernUSG und benötigen daher keine ZFU-Zulassung. Erst wenn Inhalte aufgezeichnet bereitgestellt und Lern- oder Lernerfolgskontrollen angeboten werden, kann ein Zulassungstatbestand erfüllt sein.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 01.01.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58942 (abgerufen am: 17.09.2026 )
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