Sollte man kennen: Neun wich­tige BGH-Ent­schei­dungen aus 2025

von Dr. Markus Sehl

01.01.2026

3/9 Fünfmal höhere Anwaltsgebühr als die gesetzliche ist unangemessen

Der BGH hat in einer richtungsweisenden Entscheidung zur Vergütung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten im Zivilrecht klargestellt, wie weit Zeithonorare zulässig sind und wann sie als unangemessen gelten (Urt. v. 8. Mai 2025, Az. IX ZR 90/23). Die Karlsruher Richterinnen und Richter bestätigten, dass die Vereinbarung eines Stundensatzes zwischen Anwalt und Mandant grundsätzlich zulässig ist und auch als Rahmenvereinbarung für mehrere Mandate bestehen kann. Dabei ist eine Vereinbarung transparent und wirksam, selbst wenn die genaue Gesamthöhe der Vergütung im Vorfeld schwer abzuschätzen ist – entscheidend ist die spätere detaillierte Darlegung der abgerechneten Stunden. 

In dem Fall, der den BGH erreichte, hatte ein auf Baurecht spezialisierter Anwalt mit einem Ehepaar für mehrere Mandate über Jahre ein Zeithonorar von 250 Euro netto je Stunde vereinbart, mindestens aber die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG. Nach über 400 geleisteten Stunden und Forderungen in sechsstelliger Höhe beanstandete das Oberlandesgericht Köln, dass die Gesamtvergütung das Fünffache der gesetzlichen Gebühren überstieg und daher unangemessen sei. 

Der BGH hob diese Entscheidung auf und wies das Verfahren zur erneuten Berechnung an das OLG zurück. Für die Beurteilung der Angemessenheit ist jedes einzelne Mandat separat zu prüfen, statt alle Mandate zusammenzufassen. Zudem bestätigte der Senat eine praktische Obergrenze: Überschreitet die vereinbarte Vergütung das Fünffache der gesetzlichen Gebühren, spricht dies – bei fehlender besonderer Rechtfertigung – für ihre Unangemessenheit. Der Anwalt kann diesen Anschein entkräften, etwa durch eine dargelegte besondere Komplexität oder erheblichen Mehraufwand. 

Zitiervorschlag

Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 01.01.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58942 (abgerufen am: 17.09.2026 )

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