2/9 Zwangsweise Fingerauflegen zur Smartphone-Entsperrung rechtmäßig
Der BGH hat erstmals klargestellt, dass Ermittlungsbehörden unter engen Voraussetzungen den Finger eines Beschuldigten zwangsweise auf den Fingerabdrucksensor seines Smartphones legen dürfen, um das Gerät zu entsperren und an die dort gespeicherten Daten zu gelangen (Beschl. v. 13.03.2025, Az. 2 StR 232/24). Grundlage ist die Verbindung von § 81b Abs. 1 StPO mit den Vorschriften über die Durchsuchung und Beschlagnahme digitaler Geräte (§§ 94 ff. StPO). Diese Ermächtigungsgrundlage greife, wenn zuvor ein richterlicher Beschluss für die Durchsuchung vorliegt und der geplante Datenzugriff verhältnismäßig ist.
Der zugrundeliegende Fall betraf einen Angeklagten, der trotz eines Berufsverbots erneut als Babysitter arbeitete und über Mobiltelefone kinderpornographisches Material hergestellt und verbreitet hatte. Die Polizei hatte im Rahmen einer Durchsuchung die beiden Smartphones des Beschuldigten gefunden, wobei dieser sich aber weigerte, sie freiwillig zu entsperren. Die Ermittlungsbehörden setzten daher unmittelbaren Zwang ein und zwangen den Mann, seinen Finger auf den Sensor zu legen, woraufhin die entscheidenden Daten sichtbar wurden. Gegen die Verwertung dieser Beweise wurde in der Revision vergeblich ein Verwertungsverbot gerügt.
Der 2. Strafsenat stellte in seiner Begründung unter anderem fest, dass ein solcher Eingriff – anders als die aktive Preisgabe eines Passworts – nicht die Selbstbelastungsfreiheit verletzt, weil der Beschuldigte nicht aktiv mitwirkt, sondern lediglich duldet, dass ein biometrisches Merkmal als Schlüssel verwendet wird. Auch europarechtliche Vorgaben zum Datenschutz – etwa aus der Datenschutz-Richtlinie 2016/680 und der Grundrechtecharta – stehen einer solchen Maßnahme nicht grundsätzlich entgegen.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 01.01.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58942 (abgerufen am: 09.09.2026 )
Infos zum Zitiervorschlag