9/9 Birkenstock-Sandalen sind keine Kunst
"Schlappe(n) vor Gericht". Eine BGH-Entscheidung mit Einladung zur Überschrift. Der BGH hat entschieden, dass die ikonischen Sandalenmodelle der Birkenstock Group – darunter "Arizona", "Madrid", "Boston" und "Gizeh" – keinen urheberrechtlichen Schutz als Werke der angewandten Kunst genießen (Urt. v. 20.02.2025 - I ZR 16/24; I ZR 17/24; I ZR 18/24). Das Gericht bestätigte damit die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Köln und wies mehrere Revisionen des Herstellers zurück.
Birkenstock hatte gegen drei Wettbewerber geklagt, die ähnliche Sandalen herstellten und vertrieben, und geltend gemacht, die eigenen Modelle seien schützenswerte Werke der angewandten Kunst im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Mit diesem Schutz hätte das Unternehmen gegen Nachahmungen vorgehen und – etwa über Unterlassungs‑ und Schadensersatzansprüche – Rechte durchsetzen können.
Der BGH betonte jedoch, dass Urheberrechtsschutz eine gewisse "Gestaltungshöhe" erfordert, die eine individuelle geistige Schöpfung erkennen lässt. Bei den Birkenstock‑Sandalen sei zwar ein ästhetisch erkennbares Design vorhanden, doch der gestalterische Spielraum sei durch funktionale und technische Erfordernisse weitgehend vorgegeben und nicht künstlerisch im erforderlichen Maße ausgeschöpft worden. Deshalb fehle es an der für einen urheberrechtlichen Schutz notwendigen künstlerischen Leistung. Eine wichtige Entscheidung für Hersteller, die über das klassische Design‑ oder Geschmacksmusterrecht hinaus urheberrechtlichen Schutz für Alltagsgegenstände anstreben.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 01.01.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58942 (abgerufen am: 05.09.2026 )
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