9/12 Betriebsvereinbarungen erlauben keine Datenschutzverstöße
Regelungen zur Datenverarbeitung in Betriebsvereinbarungen müssen den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) entsprechen, das hatte schon der EuGH auf Vorlage des BAG klargestellt (Urt. v. 19.12.2024, Az. C-65/23). Darauf urteilte das BAG im Mai: Wer ohne ausreichende Rechtsgrundlage sensible Daten mit einer anderen Gesellschaft auch innerhalb des Konzerns teilt, kann schadenersatzpflichtig werden (Urt. v. 08.05.2025, Az. 8 AZR 209/21).
Dabei geht es insbesondere um die Grundsätze der "Zweckbindung" und "Speicherbegrenzung", die eine Verarbeitung nur im Rahmen des ursprünglich festgelegten Zwecks und für einen begrenzten Zeitraum erlauben. Eine Betriebsvereinbarung dürfe nur solche Datenverarbeitungen regeln, die auch nach den datenschutzrechtlichen Vorgaben – insbesondere nach Art. 6 und 9 DSGVO – gesetzlich zulässig sind.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 25.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58922 (abgerufen am: 18.02.2026 )
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