8/12 Betriebsratswahl bei Matrix-Strukturen
Dürfen Führungskräfte in sogenannten Matrix-Strukturen, die also Mitarbeiter in mehreren Betrieben eines Unternehmens führen, auch in allen Betrieben den Betriebsrat wählen? Bislang waren sich die Landesarbeitskräfte in dieser Frage nicht einig, das BAG hat jetzt mit einer Leitsatzentscheidung aufgeräumt.
Bei mehreren Eingliederungen könne auch mehrfaches Wahlrecht bestehen, so das BAG. Das gelte auch für Führungskräfte in Unternehmen mit einer betriebsübergreifenden Matrix-Struktur. Ob jemand in einen Betrieb eingegliedert und tatsächlich in die betriebliche Arbeitsorganisation integriert ist, richtet sich dann nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls.
Nach dem Siebten Senat knüpft die Wahlberechtigung also an die Betriebszugehörigkeit an, die durch die Eingliederung in die Betriebsorganisation begründet wird (Beschl. v. 22.05.2025, Az. 7 ABR 28/24). Eine Überrepräsentanz der Matrix-Führungskräfte fürchtet das BAG dadurch nicht: Der Betriebsrat repräsentiere die Arbeitnehmer "des Betriebs", deshalb müsse er auch durch die Wahl der gesamten Belegschaft legitimiert sein. Den konkreten Fall konnte das BAG allerdings nicht entscheiden, es verwies die Sache mit vielen Hinweisen zurück an das LAG in Stuttgart (Az. 3 TaBV 1/24).
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 25.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58922 (abgerufen am: 19.02.2026 )
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