6/12 Gewerkschaften bekommen keine E-Mail-Listen
Unternehmen müssen den Gewerkschaften keine beruflichen E-Mail-Adressen ihrer Beschäftigten zur Verfügung stellen, auch auf der Startseite im Intranet muss das Unternehmen keinen Link auf die Gewerkschaftswebsite setzen (Urt. v. 28.01.2025, Az. 1 AZR 33/24).
Im Streit lagen Adidas und die IGBCE. Da viele Beschäftigte aus dem Homeoffice arbeiten, haben die Gewerkschaften es schwerer, Mitgliederakquise zu betreiben. Die Koalitionsbetätigungsfreiheit der Gewerkschaften aus Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG) geht aber nicht so weit, dass die Unternehmen die Arbeit für die Gewerkschaften übernehmen müssten. Schließlich haben die Unternehmen die Rechte auf wirtschaftliche Betätigungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, das Hausrecht aus Art. 13 GG und die Eigentumsfreiheit aus 14 GG.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 25.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58922 (abgerufen am: 18.02.2026 )
Infos zum Zitiervorschlag