5/12 Freigestellter Arbeitnehmer muss nicht anderweitig arbeiten
Gekündigte dürften anderweitigen Verdienst nicht böswillig unterlassen, § 615 Satz 2 BGB. Wer gekündigt ist, darf also nicht die Hände in den Schoß legen und Gehaltszahlungen bis zum Ausgang des Kündigungsschutzprozesses erwarten. Schon vor Jahren hat das BAG dem bisherigen Arbeitgeber daher sogar einen Auskunftsanspruch über unterbreitete Vermittlungsvorschläge zugesprochen (Urt. v. 27.05.2020, Az. 5 AZR 387/19).
Bei einer einseitigen Freistellung aber muss der Gekündigte in der Regel nicht schon vor Ende des regulären Beschäftigungsverhältnisses eine andere Arbeit aufnehmen, stellte das BAG in einer Leitsatzentscheidung klar (Urt. v. 12.02.2025, Az. 5 AZR 127/24). Dem Arbeitgeber hätte es ja freigestanden, den Gekündigten selbst weiter zu beschäftigen.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 25.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58922 (abgerufen am: 17.02.2026 )
Infos zum Zitiervorschlag