4/12 Kein Verzicht auf Urlaub im Vergleich
Ein Arbeitnehmer kann im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs nicht wirksam auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub verzichten, solange das Arbeitsverhältnis besteht. So entschied es der Neunte Senat des BAG (Urt. v. 03.06.2025, Az. 9 AZR 104/24).
Im Streit lagen ein Betriebsleiter und seine Arbeitgeberin, bei der er von Januar 2019 bis zum 30. April 2023 beschäftigt war. Krankheitsbedingt arbeitete der Mann im Jahr 2023 durchgängig nicht, so dass er auch seinen Urlaub nicht antreten konnte. Im Vergleich stand dann der Satz: "Urlaubsansprüche sind in natura gewährt."
Das Bundesurlaubsgesetz (BurlG) regelt aber, dass Urlaub abzugelten ist, wenn er nicht genommen werden kann, § 7 Abs. 4 BurlG. Nach § 13 Abs. 1 Satz 3 (BurlG) darf nicht zuungunsten der Arbeitnehmer von den Urlaubsregelungen abgewichen werden. Die Klausel im Vergleich befand das BAG daher für nichtig, der Urlaubsanspruch war noch abzugelten.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 25.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58922 (abgerufen am: 18.02.2026 )
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