11/12 Zielvereinbarungen frühzeitig festlegen
Schnell noch eine Erinnerung für den Jahresanfang setzen, Ziele mit den Beschäftigten zu vereinbaren. Denn wenn eine variable Vergütung an die Erfüllung von Zielen geknüpft ist, so müssen die Beschäftigten diese Ziele auch frühzeitig kennen. Wenn eine nachträgliche Zielvorgabe ihre Motivations- und Anreizfunktion nicht mehr erfüllen kann, können Beschäftigte ansonsten einen Anspruch auf Schadensersatz haben (Urt. v. 19.02.2025, Az. 10 AZR 57/24).
Dieser Anspruch ergebe sich aus §§ 280 Abs. 1, 3, 283 S. 1 BGB. Die dafür notwendige schuldhafte Pflichtverletzung sah der Senat in der fehlenden Zielvorgabe seitens des Arbeitgebers sowie der verbindlichen Mitteilung der Unternehmensziele, nachdem bereits gut 75 Prozent des damaligen Zielzeitraums verstrichen waren.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 25.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58922 (abgerufen am: 17.02.2026 )
Infos zum Zitiervorschlag