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40113

Streit um Stuttgarter Fahrverbote: Zwangs­geld­zah­lung an gemein­nüt­zige Orga­ni­sa­tionen?

05.02.2020

Feinstaubwarnung vor Stuttgart

(c) Uwe/stock.adobe.com

Immer häufiger widersetzen sich Behörden gerichtlichen Entscheidungen. Zwangsgelder verfehlen dabei häufig ihre Wirkung, weil sie nur von einer in die andere Staatskasse gezahlt werden. Das VG Stuttgart probiertes nun mit einem neuen Ansatz.

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Fahrverbote für Dieselfahrzeuge – wie in vielen anderen Großstädten sollten diese auch in Stuttgart verhindert werden. 2017 zog deshalb das Land Baden-Württemberg vor das Verwaltungsgericht Stuttgart (VG), hatte dort aber mit dem Argument, dass die Industrie ältere Dieselmotoren schon noch nachrüsten werde, keinen Erfolg (Urt. v. 28.7.2017, Az. 13 K 5412/15). Vielmehr stellte das Gericht fest, dass die Deutsche Umwelthilfe (DUH) einen Anspruch auf Fortschreibung und Ergänzung des örtlichen Luftreinhalteplans habe. Auch die Fahrverbote blieben somit bestehen: Es gilt ein flächendeckendes Verbot für Euro-4-Diesel und zonal auch für Euro-5-Diesel.

Die baden-württembergische Landeshauptstadt setzte diese Verpflichtung aber nicht um, das VG verhängte daraufhin ein Zwangsgeld. Diese Maßnahme läuft aktuell ins Leere, denn zu zahlen ist das Zwangsgeld an die Justizkasse des Landes. Mit anderen Worten: das Land zahlt an sich selbst, das Geld wandert bloß von einer Staatskasse in die andere. Der Luftreinhalteplan für Stuttgart ist entsprechend auch bis heute nicht im verlangten Maße umgesetzt. Es folgte ein Hin und Her von weiteren gerichtlichen Entscheidungen und zusätzlichen Zwangsgeldern.

Das Problem der Vollstreckung gegen Behörden beschäftigt die Justiz seit einer Weile häufiger. Behörden werden von Gerichten rechtskräftig verurteilt, es passiert aber nichts. Um nur einige Beispiele zu nennen: Die Stadt Wetzlar vermietete eine Stadthalle trotz BVerfG-Entscheidung nicht an die NPD und Bayern stellt den Luftreinhalteplan für München, so wie es entsprechend einer Entscheidung des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gefordert ist, noch immer nicht auf.

Im Stuttgarter Fall spricht das VG schon von einem "dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit widersprechenden" Verhalten. Was also tun?

Welche Möglichkeiten bietet das Vollstreckungsrecht den Gerichten?

Im Fall aus Bayern gibt es schon eine neue Entwicklung: Beantragt wurde dort Zwangshaft gegen den bayerischen Ministerpräsidenten Markus Söder. Die Frage, ob dies möglich ist, ging bis zum Europäischen Gerichtshof und wurde dort schließlich verneint, so etwas gebe das deutsche Recht nicht her, urteilten die Luxemburger Richter. Der Fall zeigt aber, dass Alternativen zum Zwangsgeld vom Land an das Land nicht per se ausgeschlossen sind. 

Professor Dr. Remo Klinger, Anwalt der DUH im Verfahren gegen Bayern, schlug beispielsweise vor, dass ein Zwangsgeld nicht an die Staatskasse selbst zu zahlen sei. Der Wortlaut des § 172 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sehe das nicht ausdrücklich vor und auch andere EU-Staaten lösen das Problem durch Zahlung von Zwangsgeldern an gemeinnützige private Organisationen. Zu beachten sei dabei insbesondere auch, so Klinger, dass die Behörde bei ihrem Amtswalter im Falle einer vorsätzlichen Rechtsverletzung Regress nehmen müsse. Im Fall aus Bayern hätte dessen Ministerpräsident Söder dann das Zwangsgeld aus privater Tasche zu zahlen.

Neuer Ansatz: Zwangsgeld an private Organisation

Das VG Stuttgart hat nun erstmals ein Zwangsgeld verhängt, das nicht einfach faktisch beim Staat bleibt. Anfang des Jahres beschloss es auf Antrag der DUH eine weitere Zwangsgeldzahlung (Beschl. v. 21.1.2019, Az. 17 K 5255/19). Das Land soll nun 25.000 Euro zahlen - und zwar an die Deutsche Kinderkrebsstiftung, also an eine gemeinnützige Organisation. Weil sich das Land wiederholt geweigert habe, die gerichtlichen Entscheidungen zu befolgen, richte sich die Vollstreckung nun nach § 167 VwGO iVm § 888 Zivilprozessordnung (ZPO), so das VG.

Damit das Zwangsgeld das Land auch ausreichend schmerzt, sei zudem nicht von einer Begrenzung der Zwangsgeldhöhe auf 10.000 Euro (§ 172 VwGO) auszugehen. Das VG verweist dafür auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 09.08.1999, Az. 1 BvR 2245/98). Danach komme entsprechend dem Grundsatz der Effektivität der Zwangsvollstreckung als ultima ratio sogar auch eine Zwangshaft in Betracht, so das VG. Da dieser Punkt im Stuttgarter Fall jedoch noch nicht erreicht sei, wolle man zunächst die Möglichkeit ausschöpfen, Zwangsgelder an eine gemeinnützige Organisation zahlen zu lassen.

Gegen dieses Zwangsgeld, das an die Kinderkrebshilfe gehen soll, wolle man nun vorgehen, teilte das Regierungspräsidium Stuttgart mit. Zuständig ist dann der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof in Mannheim. Neben dem Zwangsgeld soll in dem Verfahren auch geprüft werden, ob das Land die Vorgabe aus dem Jahr 2017 mit seinen bisherigen Plänen – entgegen der Ansicht des VG – ausreichend erfüllt hat. Spannend wird aber insbesondere, wie der Verwaltungsgerichtshof die Verhängung des Zwangsgeldes zur Zahlung an eine gemeinnützige Organisation beurteilt. 

ast/LTO-Redaktion

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Streit um Stuttgarter Fahrverbote: . In: Legal Tribune Online, 05.02.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/40113 (abgerufen am: 19.05.2026 )

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