Das Verwaltungsgericht Stuttgart erklärte die Klage von Landesjustizministerin Marion Gentges (CDU), mit der sie die Kompetenzen des Präsidialrats der Richter klären lassen wollte, für "nicht statthaft". Das nützt vor allem dem Präsidialrat.
Damit war nicht unbedingt zu rechnen. Das VG Stuttgart ließ offen, welche Befugnisse der Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Baden-Württemberg hat und verzichtete auf eine materielle Entscheidung. Damit ist ungeklärt, ob der Präsidialrat im Verfahren um die Besetzung des Präsidentenpostens am Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart seine Kompetenzen überschritten hat. Nach der Konzeption des Landes-Richter und Staatsanwälte-Gesetzes (LRiStAG) sei die Anrufung eines Gerichts im jetzigen Zwischenstadium des Verfahrens nicht möglich, erklärte der Vorsitzende Richter Friedrich Klein an diesem Donnerstagnachmittag (Beschluss vom 17. Nov. 2022, Az.: 10 K 3388/22 u.a.). Das nützt vor allem dem Präsidialrat.
Konflikt um das wichtigste Gericht
Schon das Ausgangsverfahren ist justizpolitisch brisant. Die bisherige OLG-Präsidentin Cornelia Horz trat am 31. Mai in den Ruhestand. Für ihre Nachfolge gab es zwei Bewerber. Beate Linkenheil ist Abteilungsleiterin im Stuttgarter Justizministerium, zuständig für Personal und Organisation. Früher war sie einmal Büroleiterin des damaligen Ministerpräsidenten Günther Oettinger (CDU). Der Konkurrent ist Andreas Singer, Linkenheils Vorgänger als Leiter der Abteilung I im Ministerium. Seit vier Jahren ist er Präsident des Landgerichts Stuttgart. Unter dem langjährigen Justizminister Ulrich Goll (FDP) war er zeitweise Pressesprecher.
Beide Bewerber hatten Top-Beurteilungen. Die Anforderungen des Amtes würden in herausragendem Maße übertroffen. Ministerin Gentges schlug im März dieses Jahres dann Abteilungsleiterin Linkenheil vor, sie habe nach Duktus und Detailvergleich der Beurteilungen einen Vorsprung vor Singer.
Laut LRiStAG ist in das Auswahlverfahren aber auch der Präsidialrat einzubeziehen, der aus neun gewählten Richtern besteht. Im April lehnte er Linkenheil ab und präsentierte Singer als Gegenvorschlag. Singer habe einen Erfahrungsvorsprung, weil er seit Jahren das größte Landgericht Baden-Württembergs leite. Außerdem seien seine Beurteilungen konstanter auf diesem hohen Niveau. Ein Einigungsgespräch blieb ergebnislos.
Gentges klagte gegen den Präsidialrat
Nach der Konzeption des baden-württembergischen LRiStAG hätte nun eigentlich der Richterwahlausschuss des Landes einberufen werden müssen, in dem Richter, Abgeordnete und ein Anwalt sitzen. Dieser Ausschusss ist als Konfliktlösungs-Ausschuss ausgestaltet, der nur zum Einsatz kommt, wenn sich Ministerium und Präsidialrat nicht einigen. Das ist nur alle paar Jahre der Fall. Der Richterwahlausschuss könnte dann mit Zwei-Drittel-Mehrheit Linkenheil oder Singer wählen. Wenn die Ministerin mit der Wahl nicht einverstanden ist, kann sie die Ernennung ablehnen. Dann begänne das Verfahren wieder von vorn.
Doch Gentges rief den Richterwahlausschuss nicht ein, sondern klagte beim Verwaltungsgericht Stuttgart gegen den Präsidialrat, der seine Kompetenzen überschritten habe. Zugleich beantragte sie eine einstweilige Verfügung. Dies sorgte bei den baden-württembergischen Richterverbänden für helle Empörung, weil hier eine jahrzehntelange Praxis in Frage gestellt wurde.
Das Verwaltungsgericht Stuttart fasste Eil- und Hauptsache-Verfahren zusammen und verhandelte an diesem Donnerstag. Laut LRiStAG mussten die Verwaltungsrichter dabei die arbeitsgerichtliche Prozessordnung anwenden ("das haben wir noch nie gemacht"), was aber nicht zu Problemen führte.
Präsidialrat beharrt auf eigener Bewertung
In der Verhandlung blieb das Ministerium bei seinem Vorwurf, die Stellungnahme des Präsidialrats sei "offensichtlich rechtswidrig". Der Präsidialrat habe kein Auswahlermessen, sondern sei auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt. Er dürfe also nur dann einen Gegenvorschlag machen, wenn er die Entscheidung der Ministerin für rechtswidrig hält, insbesondere weil sie aus sachwidrigen Gründen erfolgte. Der Präsidialrat könne Singer aber nicht deshalb vorschlagen, weil er ihn für besser geeignet hält.
Der Vertreter des Ministeriums, Alexander Kees, begründete die Klage mit dem Demokratieprinzip. Die Ministerin sei im parlamentarischen System legitimiert. Die Richter im Präsidialrat, die nur von anderen Richtern gewählt wurden, seien dies nicht. Und selbst wenn der Präsidialrat ein eigenes Auswahlermessen hätte, dann genüge jedenfalls eine Stellungnahme mit vier Sätzen nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen.
Der Präsidialrat betonte, dass er das Letztentscheidungsrecht der Ministerin ebenso respektiere wie das Prinzip der Bestenauslese gemäß Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz. "Allerdings kann der Präsidialrat eine eigene Bewertung der persönlichen und fachlichen Eignung der Kandidaten vornehmen", sagte Christian Bracher, der Anwalt des Präsidialrats. Er könne bestimmte Aspekte, etwa die Erfahrung bei der Leitung eines großen Gerichts, anders gewichten als das Ministerium.
Der Wortlaut von § 43 Abs IV LRiStAG sehe auch keine Beschränkung der Stellungnahme auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle vor, betonte Bracher. Dem stimmte Ministeriumsvertreter Kees sogar zu. In der Stellungnahme sei der Präsidialrat tatsächlich unbeschränkt - aber er dürfe die Entscheidung der Ministerin eben nur ablehnen, wenn er sie für rechtswidrig hält. Nur dann müsse der Richterwahlausschuss einberufen werden.
Ein Ausschusss für Konflikte aller Art
Eine Klärung dieser Streitfrage ist also dringend erforderlich. Doch dazu wird es zunächst nicht kommen. Denn das Verwaltungsgericht lehnte die Anträge der Ministerin - sowohl im Eilverfahren als auch im Beschlussverfahren - als unzulässig ab. Richter Klein begründete dies mit der Konzeption des LRiStAG, die in allen Konfliktfällen zwischen Ministerium und Präsidialrat die Einberufung des Richterwahlausschusses vorsehe. Dies gelte auch für den Fall, dass die Ministerin glaube, der Präsidialrat habe seine Kompetenzen überschritten.
Klein verwies dabei auf die Gesetzgebungs-Historie des Jahres 1972, als der Landtag das Letztentscheidungsrecht des Ministeriums durch die Einführung des Richterwahlausschusses ausdrücklich eingeschränkt habe. Ironie am Rande: Es waren damals CDU-Abgeordnete, die den SPD-Landesjustizminister Rudolf Schieler an die Leine legen wollten.
Außerdem habe das Landesjustizministerium 2012/13 selbst - letztlich erfolglos - ein Klagerecht vorgeschlagen, mit dem während des Richter-Auswahlverfahrens Streitfragen geklärt werden können. Auch das zeige, so Klein, dass es nach derzeitigem Recht keine Möglichkeit gebe, während des Verfahrens Gerichte anzurufen.
Leerer Trost
Klein vertröstete auf Klagemöglichkeiten, die angeblich nach Abschluss des Verfahrens bestehen. Tatsächlich sind die Rechtsschutzmöglichkeiten aber äußerst begrenzt. Wenn die Ministerin mit der Wahl des Richterwahlausschusses nicht einverstanden ist, dann kann sie den Gewählten zwar nicht ernennen. Aber sie kann nicht die aus ihrer Sicht besser geeignete Kandidatin durchsetzen. Hierfür besteht wohl auch keine Klagemöglichkeit. Letztlich ist dieser Eingriff in die Personalhoheit der Ministerin aber durch Artikel 98 Abs. 4 GG gerechtfertigt, auf den auch Richter Klein ausdrücklich verwies. Dort wird den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, Richterwahlausschüsse in die Richterauswahl einzubeziehen.
Allenfalls könnte die Landesregierung beim Bundesverfassungsericht eine abstrakte Normenkontrolle gegen die im LRiStAG geregelte Zusammensetzung des Richterwahlausschusses - 8 Richter, 6 Abgeordnete, 1 Anwalt - einreichen. Laut Einschätzung von Richter Klein, hält die "herrschende Meinung" diesen Passus (§ 46 LRiStAG) für verfassungswidrig, weil die Abgeordneten in der Minderheit sind.
Auch der unterlegene Bewerber könne, so das VG, nach Abschluss des Verfahrens mit dem Argument der besseren Qualifikation eine Konkurrentenklage erheben. Dort dürfte allerdings auch wenig herauskommen, denn das Bundesverfassungsgericht hat 2016 entschieden, dass die Wahlakte von Richterwahlausschüssen nicht gerichtlich überprüfbar sind (Beschl. v. 20. Sept. 2016, Az.: 2 BvR 2453/15).
Präsidialrat ist der Gewinner
Das Urteil des Verwaltungsgerichts nutzt dem Präsidialrat also eindeutig mehr als dem Ministerium. Denn der Präsidialrat kann jederzeit erzwingen, dass der Richterwahlausschuss einberufen wird. Das Ministerium kann dann zwar monieren, dass der Präsidialrat seine Kompetenzen überschritten hat, doch dies bleibt völlig folgenlos. Und ob der Richterwahlausschuss angesichts seiner Zusammenseztung die Einschätzung des Ministeriums teilt, ist auch fraglich.
Kein Wunder, dass eine Sprecherin von Ministerin Gentges noch am nachmittag andeutete, dass man nach Prüfung der schriftlichen Gründe wohl Rechtsmittel einlegen werde. "Das Anliegen, die grundsätzlichen Rechtsfragen zu klären, besteht weiterhin fort. Das wäre dann Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofs."
Das Oberlandesgericht Stuttgart bleibt bis auf weiteres führungslos.
VG Stuttgart weist Gentges Klage im Präsidialrat-Streit ab: . In: Legal Tribune Online, 17.11.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50207 (abgerufen am: 09.10.2024 )
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