Eine Ausländerbehörde in Schleswig-Holstein schob einen Mann ab, obwohl das dortige VG dies untersagt hatte. Der Landkreis teilt mit, man habe das Gericht nicht missachten wollen – doch zeigt die Antwort, dass man genau das bewusst tat.
Eine Stunde und 13 Minuten – das wäre Zeit genug für die Ausländerbehörde im schleswig-holsteinischen Kreis Herzogtum Lauenburg gewesen, die bereits initiierte Abschiebung eines türkischen Staatsbürgers zu stoppen. Genau das hatte das Verwaltungsgericht (VG) Schleswig von der Behörde in einem Hängebeschluss gefordert. Das ist eine vorläufige Verfügung innerhalb des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, die verhindern soll, dass bis zur regulären Eilentscheidung vollendete Tatsachen geschaffen werden.
Nachdem der Hängebeschluss von allen drei Richtern unterzeichnet worden war, teilte der Berichterstatter der Behörde dies am Telefon mit – da war es 12:27 Uhr. Schon 40 Minuten vorher hatte der Richter bei der Ausländerbehörde angerufen und „mitgeteilt, dass die geplante Abschiebung voraussichtlich zu stoppen sein und ein Hängebeschluss ergehen wird“, schreibt das Gericht später in seinem Eilbeschluss. Doch entgegen einer damals erfolgten Zusage einer Behördenmitarbeiterin, die Abschiebung zu stoppen, saß der Mann mit an Bord des Flugzeugs, das um 13:40 Uhr vom Hamburger Flughafen Richtung Türkei abhob. Erst danach ging der schriftliche Hängebeschluss bei der Behörde ein – laut Behörde wegen eines technischen Defekts aufseiten des Gerichts.
Das VG kritisierte die Verwaltung in seinem Eilbeschluss vom 10. August scharf. Mit diesem gab die 11. Kammer dem Eilantrag des Mannes im Wesentlichen statt, den Aufschub der Abschiebung bis zur Hauptsacheentscheidung über die zugrunde liegende Ausweisung zu verfügen (Az. 11 B 147/26). Die Entscheidung stellte das Gericht in die öffentlich einsehbare Rechtsprechungsdatenbank des Landes Schleswig-Holstein ein, sodass der Fall bekannt wurde; zuerst berichtete die Welt. Auch im Innen- und Rechtsausschuss des schleswig-holsteinischen Landtags war der Vorfall Thema, nachdem die Oppositionsparteien es kurzfristig auf die Tagesordnung gesetzt hatten. Es hagelte Kritik an der Ausländerbehörde. Das Landratsamt räumte daraufhin Fehler ein.
Auf Presseanfragen beruft es sich auf einen Rechtsirrtum: Man habe nicht gewusst, dass auch ein telefonisch mitgeteilter Hängebeschluss wirksam ist. Doch erklärt das nicht, warum es auf solche Formalia ankommen soll, wenn das Gericht seine Entscheidung doch am Telefon unmissverständlich mitgeteilt hat. Wirksame Zustellung hin oder her – die Behörde hat das Gericht missachtet. LTO wollte wissen, warum. Eine echte Antwort bleiben die Rückmeldungen schuldig.
Warum setzte sich die Behörde über den Willen des Gerichts hinweg?
Konkret wollte LTO wissen, warum nicht rechtsstaatliche Prinzipien gebieten, bei einer grundrechtssensiblen Maßnahme wie einer Abschiebung auch den nur mündlich geäußerten Willen des Gerichts zu befolgen. Ob es wirklich darauf ankommen kann, ob eine wirksame Zustellung vorliegt, wenn der Inhalt der Gerichtsentscheidung doch feststeht und wenn klar ist, dass die Zustellung alsbald erfolgen würde.
In seinen Antworten gesteht das Landratsbüro zunächst einen Fehler ein. Dieser beruhe auf dem Rechtsirrtum über die Wirksamkeit des Hängebeschlusses. "Hintergrund dieses Fehlers war aber kein bewusstes Hinwegsetzen über einen Gerichtsbeschluss", teilt ein Sprecher mit, "sondern ein unglückliches Zusammenspiel mehrerer Faktoren."
Hier beruft sich die Behörde nun auf ein anderes Eilverfahren, das derselbe Mann vor demselben Gericht geführt hatte – ohne Erfolg. Tatsächlich hatte die 11. Kammer im März zugunsten der Ausländerbehörde entschieden und den Antrag des Türken auf vorläufigen Erlass eines Aufenthaltstitels in Form einer Fiktionsbescheinigung zurückgewiesen. In dem dazugehörigen Hauptsacheverfahren sei ein Hinweisbeschluss ergangen, wonach die Klage kaum Erfolgsaussichten habe; das Verfahren läuft noch.
Nach Auffassung der Ausländerbehörde stehen diese Entscheidungen dem hier ergangenen Hängebeschluss entgegen. Deshalb habe man die Ankündigung des Hängebeschlusses um 11:45 Uhr nicht nachvollziehen können, teilt der Sprecher LTO mit. "Die Abschiebung wurde nicht unmittelbar gestoppt, weil die Gerichts-Kammer dazu im Eilverfahren im März einen ablehnenden Beschluss und darüber hinaus im Hauptsacheverfahren im Mai diesen Jahres einen Hinweis an den Betroffenen gegeben hatte, dass eine Klage auf einen Aufenthaltstitel erfolglos scheint und zurückgenommen werden sollte", heißt es weiter.
Erst abschieben, dann Rechtsmittel einlegen
Reduziert man diese Antworten auf ihren Kern, wird die Widersprüchlichkeit deutlich: Einerseits wird behauptet, die Behörde habe das Gericht nicht missachten wollen. Andererseits wird zugegeben, dass man genau das getan hat – weil man die Entscheidung des Gerichts angesichts anderer Gerichtsentscheidungen nicht nachvollziehen konnte. Der Kern der Frage von LTO, warum bei einer Abschiebung nicht schon der mündlich geäußerte klare Wille des Gerichts ausreichen soll, bleibt so letztlich unbeantwortet.
Rechtlich ist die etwaige Widersprüchlichkeit zweier Gerichtsentscheidungen allenfalls unter dem Aspekt der Rechtskraft relevant. Hierzu schreibt das VG in seinem Beschluss vom 10. August, dass das Verfahren um den Erlass einer Fiktionsbescheinigung einen anderen Streitgegenstand hat als das hiesige Verfahren um die Rechtmäßigkeit der Ausweisung – auch wenn in beiden Verfahren teilweise die gleichen ausländerrechtlichen Fragen eine Rolle spielen. Ihre früheren Entscheidungen entfalten nach Auffassung der Kammer deshalb keine Rechtskraft.
Und selbst wenn die Behörde das anders sieht, wäre dies kein Grund, den Hängebeschluss nicht zu beachten. Wenn eine Behörde Einwände hat, warum eine gegen sie ergangene Entscheidung falsch ist, muss sie eben Rechtsmittel einlegen und diese Argumente in der nächsten Instanz vorbringen. Das wird auch den Mitarbeitenden des Kreises Herzogtum Lauenburg bekannt sein. LTO teilt der Sprecher mit, dass man sich auch darauf eingestellt habe, Rechtsmittel gegen den Hängebeschluss einzulegen. "Daher wurde beschlossen, auf die vom Gericht angekündigte kurzfristige Zustellung der schriftlichen Bekanntgabe zu warten."
Diese Konsequenz irritiert. Worauf hat man in der Ausländerbehörde gewartet? Hat man der telefonischen Auskunft des berichterstattenden Richters nicht getraut? Hat man gehofft, dass den drei Richtern beim Versenden des schriftlichen Beschlusses doch noch einfällt, dass sie so nicht entscheiden können? Fragen, die am Ende offen bleiben.
Hintergrund war der Verdacht einer Scheinehe
Die Missachtung des Hängebeschlusses ebenfalls nicht zu rechtfertigen vermag der im Raum stehende Verdacht einer Scheinehe. Denn der aufenthaltsrechtliche Status des türkischen Staatsbürgers hängt entscheidend von seinem Familienstand ab.
Seit 2025 ist der Mann mit einer Bulgarin verheiratet, die in Deutschland lebt und arbeitet. Zwei Jahre zuvor war er illegal nach Deutschland eingereist. Das war erst aufgefallen, als das Paar beim Standesamt die Ehe beantragte. Die Ausländerbehörde hatte daraufhin noch kurz vor der Eheschließung im Juni 2025 einen Ausweisungsbescheid erlassen und die Abschiebung angedroht.
Dagegen ging er nun in diesem Verfahren gerichtlich vor. In seinem Eilbeschluss vom 10. August entschied das VG letztlich, dass die Ausweisung "offensichtlich keinen Bestand" haben könne. Denn aus der Unionsbürgerschaft seiner Frau kann er nach EU-Recht ein eigenes Aufenthalts- und Freizügigkeitsrecht ableiten.
Der Verdacht einer Scheinehe ist insofern nicht unerheblich. Denn dies wäre eine Form des Rechtsmissbrauchs, gegen die die Behörden nach EU-Recht vorgehen dürfen – auch noch nach Verleihung abgeleiteter Aufenthaltsrechte an Nicht-EU-Bürger. Dafür, betonte das VG, bedürfe es aber einer gesonderten Feststellung, dass das Freizügigkeitsrecht nicht besteht. Eine solche Feststellung hatte die Ausländerbehörde im vorliegenden Fall jedoch nie erlassen.
Um Rechtsirrtümer zu vermeiden: Behörde will Mitarbeiter schulen
Bleibt noch die Frage nach dem Rechtsirrtum. Hierzu wollte LTO wissen, wie es sein kann, dass eine Ausländerbehörde nicht weiß, dass ein Hängebeschluss auch dann bereits wirksam ist, wenn er nur mündlich bekannt gegeben worden ist.
In seiner Antwort verweist der Sprecher auf § 56 Verwaltungsgerichtsordnung. Der regelt die Zustellung von gerichtlichen Zwischenentscheidungen. Dieser ist, so betont auch das VG, grundsätzlich auf Hängebeschlüsse anwendbar. Daraus folgt aber nur, dass sie förmlich zuzustellen sind, nicht aber, dass ihre Wirksamkeit von dieser Zustellung abhängt. Vielmehr genügt aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes, dass Hängebeschlüsse telefonisch bekannt gegeben werden. Andernfalls liefe das Instrument des Hängebeschlusses ins Leere, der ja gerade in den Fällen ergeht, in denen es so schnell gehen muss, dass nicht einmal das Eilverfahren abgewartet werden kann. Das hat das Oberverwaltungsgericht NRW 2017 entschieden, das VG Schleswig zitiert hierzu zahlreiche weitere Entscheidungen verschiedener Oberverwaltungsgerichte.
Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich all das zwar nicht, denn der Hängebeschluss ist gesetzlich nicht geregelt. Dennoch ist es überraschend, dass der Ausländerbehörde diese kaum bestrittene Rechtsprechung nicht bekannt war. Handouts oder Leitlinien zu diesem Thema gebe es nicht, teilt die Behörde LTO mit. Man wolle die zuständigen Mitarbeitenden aber zeitnah schulen, dort solle auch "die einschlägige Rechtsprechung einschließlich des Verfahrensrechts" Gegenstand sein.
Dem Betroffenen nützte das vorerst nichts – er wurde abgeschoben und musste sich von der Türkei aus um ein Visum kümmern. Das ging allerdings fix, tatsächlich ist er mit Unterstützung der Behörden inzwischen wieder in Deutschland. Dies habe die Ehefrau des Mannes der Ausländerbehörde mitgeteilt, berichtet die Welt unter Berufung auf einen Sprecher des Kreises. Sollte er den Rückflug selbst bezahlt haben, kann er sich die Kosten vom Staat erstatten lassen. Darauf hat auch das VG Schleswig in seinem Eilbeschluss hingewiesen.
Abschiebung trotz Hängebeschlusses: . In: Legal Tribune Online, 04.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60805 (abgerufen am: 12.10.2026 )
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