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56874

VG Berlin verneint Altersdiskriminierung: Richter muss mit 65 Jahren in den Ruhe­stand gehen

26.03.2025

Kartei mit Aufschrift "Pension"

Für jüngere Jahrgänge gilt eine abgestufte Anhebung der Altersgrenze auf 67 Jahre. Foto: tashatuvango - Stock Adobe

Ob man will oder nicht: Ist man im Jahr 1960 oder früher geboren, hat man als Berliner Richter mit 65 Jahren die Pensionsaltersgrenze erreicht und muss den richterlichen Dienst verlassen. Das hat das VG klargestellt.

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Berliner Richter:innen aus den Geburtsjahren 1960 und früher erreichen die Pensionsaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Sie können darüber hinaus nicht im richterlichen Dienst verbleiben. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin im Eilverfahren klargestellt (Beschl. v. 25.03.2025, Az. VG 26 L 62/25). Gegen den Beschluss ist noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.

Hintergrund des Falls ist die Anhebung der Pensionsaltersgrenze für Richter:innen in § 3 Abs. 1 des Berliner Richtergesetzes von 65 Jahren auf die Vollendung des 67. Lebensjahres. Seit Dezember 2024 gilt diese Regelung – allerdings nicht für Richter:innen, die vor dem 1. Januar 1961 geboren sind. Diese erreichen die Altersgrenze auch nach der Änderung mit 65 Jahren. Für die Geburtsjahrgänge 1961 bis 1967 ist eine gestufte Anhebung vorgesehen.

Angleichung an gesetzliche Rentenversicherung

Ein im Jahr 1960 geborener Richter wollte nun vor dem VG erreichen, dass er auch nach der Vollendung des 65. Lebensjahres im richterlichen Dienst verbleiben kann. Er sieht eine Altersdiskriminierung darin, dass sein Geburtsjahrgang immer noch mit 65 Jahren zwingend in Pension gehen muss. Das verstoße gegen Unionsrecht (die Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 2000/78/EG), argumentiert er. Denn wenn der Gesetzgeber für die älteren Jahrgänge aus Gründen des Vertrauensschutzes bei der Altersgrenze von 65 bleibt, müsse ihm als Betroffenen wenigstens die Option eingeräumt werden, darauf zu verzichten und wie die jüngeren Kollegen bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres als Richter zu arbeiten.

Das VG sah das anders. Die 26. Kammer wies den Eilantrag des Richters zurück. Es ist der Ansicht, dass für ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand eine gesetzliche Regelung notwendig ist. Diese existiere in Berlin aber nicht. Außerdem geht das VG bei der gestuften Anhebung der Altersgrenze nicht von einer unionsrechtswidrigen Altersdiskriminierung aus. Der Gesetzgeber verfüge bei der Neuordnung der Regelaltersgrenzen über ein weites Ermessen, so das Gericht. Die Übergangsregelung diene dem Vertrauensschutz und solle eine Angleichung an die Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung bewirken.

Auch das Bundesverfassungsgericht beschäftigt sich derzeit mit Altersgrenzen in juristischen Berufen. Erst am Dienstag verhandelte es über eine Verfassungsbeschwerde bezüglich der Altersgrenze im Notarberuf.

pdi/LTO-Redaktion

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VG Berlin verneint Altersdiskriminierung: . In: Legal Tribune Online, 26.03.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56874 (abgerufen am: 16.04.2026 )

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